04.02.2007, 12:47
Zitat:Original von J.M.G.
Die Eintragung der 25iger bei der C5 hält auch keiner Überprüfung durch ein gerichtlich bestellten Sachverständigen stand. Aber - wo kein Kläger, da kein Richter
.
Da sehe ich eigentlich keine Probleme. Bei den verbauten 25mm Distanzscheiben von H&R wurde ein §19 Teilegutachten mitgeliefert welches ISO9001 zertifiziert ist und vom Hersteller der Platten für dieses Fahrzeug (C5 MJ 1997 bis 2004) in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten ist Grundlage der Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen der eine Anbauabnahme inkl. Probefahrt durchführte und den Anbau überprüfte und für technisch eintragungsfähig beurteilt.
Daraufhin wurde die technische Veränderung an meinem Fahrzeug, welche von der STVZO abweicht, in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Dafür gibt es ja extra den Punkt 22 in der Zulassungsbescheinigung wo Abweichungen von der STVZO des Fahrzeugs eingetragen werden.
Da bei mir zu keinem Zeitpunkt etwas schleift und alle Gutachten/Abnahmen rechtlich einwandfrei waren sehe ich keinen Grund zur Sorge, bzw. die rechtliche Verbindlichkeit der Eintragung anzuzweifeln!
Kann man nicht damit vergleichen wenn man einen Auspuff der Marke X über einen "befreundeten" TÜV Ingenieur Y mal schnell ohne die vorhandenen Gutachten eintragen lässt, und der Wagen jetzt mit 85dB rumfährt, wärend in den Papieren noch 75dB eingetragen sind...
Grüße
Jochen