10.10.2006, 23:38
Hallo,
das ist der Auszug aus der StVZO §23.4:
Als Versicherungsnachweis gilt die Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte). Aber aufpassen, generell ist pauschal nur eine Haftpflicht abgeschlossen, wenn man nichts anderes ausdrücklich vereinbart.
Gruß
das ist der Auszug aus der StVZO §23.4:
Zitat:Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
Als Versicherungsnachweis gilt die Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte). Aber aufpassen, generell ist pauschal nur eine Haftpflicht abgeschlossen, wenn man nichts anderes ausdrücklich vereinbart.
Gruß
Bei DKMS wird erklärt, wie man mit etwas Spucke auf einem Wattestab oder einem kleinen Piekser Leben retten kann. Interesse ein Lebensretter zu werden? Alles was man braucht ist etwas Mut und Herz.