04.12.2020, 14:09
Stellt siche die Frage, wer das Fahrzeug importiert und die Papiere erstellt hat. Generell ist eine Eintragung kein Nachweis der Zulässigkeit, ein Polizist könnte ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung das Fahrzeug (vermutlich) erstmal still legen. Es könnte eine Freigabe des Reifenherstellers vorliegen (dann ist aber auch der Hersteller und nicht nur die Reifengröße eingetragen), oder es wurde eine Umrechnung über die Traglast vorgenommen (was aber sicher auch irgendwo dokumentiert sein muss).
Ich wollte da auch keine Diskussion lostreten sondern nur darauf hingewiesen haben, das es nach Logik des Speedindexes nicht zulässig ist ... evtl. gibt es ja spezielle Regelungen bei Y-Reifen (wie z.B. der ZR(Y), der über 300km/h zulässt). Wenn ein Fahrzeug eine allgemeine Typgenehmigung des Herstellers hat, sind alle Ausnahmen enthalten und die Daten sind so für jeden Beamten in einer Datenbank einsehbar (also kein Problem) -- bei der Typgenehmigung entfällt aber ohnehin die Möglichkeit was zu ändern, d.h. die Frage müsste nicht gestellt werden? Wenn es sich um eine Einzelzulassung handelt, müssen Ausnahmegenehmigungen wahlweise mitgeführt oder in der Zulassungsbescheinigung vermerkt werden. EIn TÜV Prüfer könnte ohne weitergehenden Dokumentation jedenfalls keinen Y-Reifen bei einer Spitzengeschwindikeit von 300km/h eintragen -- das alles vorausgesetzt, dass es nicht irgend eine super-duper-sonder-Verordnung zu Y-Reifen gibt.
Bitte "back to topic" -- sorry V8lounge
Ich wollte da auch keine Diskussion lostreten sondern nur darauf hingewiesen haben, das es nach Logik des Speedindexes nicht zulässig ist ... evtl. gibt es ja spezielle Regelungen bei Y-Reifen (wie z.B. der ZR(Y), der über 300km/h zulässt). Wenn ein Fahrzeug eine allgemeine Typgenehmigung des Herstellers hat, sind alle Ausnahmen enthalten und die Daten sind so für jeden Beamten in einer Datenbank einsehbar (also kein Problem) -- bei der Typgenehmigung entfällt aber ohnehin die Möglichkeit was zu ändern, d.h. die Frage müsste nicht gestellt werden? Wenn es sich um eine Einzelzulassung handelt, müssen Ausnahmegenehmigungen wahlweise mitgeführt oder in der Zulassungsbescheinigung vermerkt werden. EIn TÜV Prüfer könnte ohne weitergehenden Dokumentation jedenfalls keinen Y-Reifen bei einer Spitzengeschwindikeit von 300km/h eintragen -- das alles vorausgesetzt, dass es nicht irgend eine super-duper-sonder-Verordnung zu Y-Reifen gibt.
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