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Hallo,
also erst einmal denke ich, dass die Diskussion um den § 81a Abs. 2 StPO noch lange nicht beendet sein wird, kommt ja jetzt gerade erst richtig in Schwung, das OLG Hamm mit seinem Spruch zum Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgebot muß nicht die letzte Instanz sein. Aber das ist ja nicht der springende Punkt. Ständig bei den Richtern klingelnde Bereitschaftshandys zur Nachtzeit werden wahrscheinlich dazu führen, dass nicht mehr terminiert werden kann, viele Richter denke ich wollen wohl nicht das Gefühl bekommen, im Callcenter zu arbeiten, des weiteren ist die überwiegende Anzahl der zu entscheidenden Fälle eindeutig, der Richter wird vermutlich nichts anderes feststellen als der Polizeibeamte, aber nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die unserer Verfassung entspringt ( Gott sei Dank ) gibt es nun mal den Richtervorbehalt.
Gefahr im Verzuge in diesem Fall bedeutet, dass bis zu einer richterlichen Anordnung nicht gewartet werden kann, ohne den Ermittlungszweck - hier Feststellung des Blutalkohols möglichst nahe an der Tatzeit mit verläßlicher Rückrechnung - zu gefährden oder gar unmöglich zu machen. Da der Körper nicht so schnell seinen Alkohol abbaut, ist das mit der Gefahr im Verzuge sowieso so eine Sache. Diese zu subsumieren und zu begründen ist eh recht schwer, wenn der Sachverhalt nicht noch andere Gesichtspunkte zulässt.
Gruß
Peter
Peter 01
Zitat:Original von RainerR
Unglaublich, was sich die Justiz alles einfallen lässt, um Täter zu schützen! Wer säuft, muss laufen, da
gibts kein Pardon. Wann kommt man endlich von diesem unseligen Schutz der Täterpersönlichkeit weg?
Kein Wunder daß sich viele Autofahrer alkoholisiert ans Steuer setzen, die Justiz öffnet einem Täter
Tür und Tor um einer Strafvervolgung zu entgehen,
Gruss RainerR
Ist doch klar, die saufen ja selbst, die Sägen doch nicht eigenen Ast ab....
Gruß
W.
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Wolt Ihr nicht heiraten Ihr zwei.....
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Reiner
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Frank
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Doch das könnt ich, ich brauch nur mal etwas schneller fahren. Aber warum sollte ich das
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Das ist alles nicht neu.
Mit der Gefahr in Verzug ist in der Vergangenheit viel Schindluder
durch die Vollstreckungsorgane getrieben worden, so daß die Gerichte
- allen voran das OLG Köln - diesem munteren Treiben ohne vorheriges
richterliches Placet, in den letzten beiden Jahren einen Riegel vorgeschoben
haben.
Gut so !
Vorliegend ist jedoch ein völlig anderer Grund für die Anordnung des Polizei-
beamten gegeben gewesen. Außerhalb der vorgeschriebenen Eildienstzeiten,
die ja auch dem Urteil zu entnehmen sind, wird weiterhin Gefahr in Verzug zu
bejahen sein.
Gruß Edgar
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Edgar, das ist doch genau so unverschämt, wie Einsätze, die einer Genehmigung bedürfen, im Nachhinein genehmigt werden dürfen.
Gruß Didi
Gebremst wird erst, wenn du Gott siehst !
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Richtig Flieger, denn solange ein Richter verfügbar ist oder sein müßte, muss
er auch vorher gefragt werden, was oft genug nicht geschieht. Das ist wie in
dem Fall hier: " Das machen wir schon immer so " und auf geht es.
Damit greifen von Verfolgungswahn getriebene Polizeibeamte oft sanktionlos
in Grundrechte von Bürgern ein.
Gruß Edgar
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Hallo,
Da gibt es so eine Serie heißt Harry und ****
Da wurde gefragt, freiwillig oder mit Gewalt.
Da der Betroffende sich weigerte wurde er mit
3 Polizisten auf dem Boden fixiert und
unter Schmerzen nahm dann der Arzt die Blutprobe.
Nach einem Richter hat da niemand gefragt.
Und dann hat "Toto" das auch noch so gerechtfertigt als OK.
So wurde das gesendet.
Sollte man dann dort nicht Strafranzeige stellen?
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