@454Big
Kannste laut sagen, halt ein ganz "normales" für vorne
Ich habe den GROSSEN FEHLER gemacht, daß ich vorne das rote
Nr.-Schild an einer Hilfskonstruktion dran hatte, deshalb ist da eben
auf der Zulassungsstelle der Eindruck entstanden, daß man so auch
ein normales Schild befestigen kann.
Zitat:Die haben doch tatsächlich das gesamte Schild in Buttermilch eingelegt, nach zwei Stunden konnten sie die Plakette mit einer Rasierklinge vorsichtig abheben
Danke für den Tip, falls man(n) das irgendwann mal brauchen sollte
Klappt das nur mit frischen Plaketten, oder auch mit älteren wo der Kleber schon gut durchgehärtet ist ?
Nicht das ich so was machen würde natürlich
Bei mir war das mit den Kennzeichen einfach.
Ich habe den Prüfer bei der Hauptuntersuchung
für die H-Zulassung darauf hingewiesen,daß die
Kuchenbleche nicht passen. Daraufhin hat dieser
eine Größenempfehlung in den Prüfbericht für
die Zulassung geschrieben. Fertig.
Gruß
Beeindruckend! Trotz Eintrag im Brief wollten die mir auch in Butzbach (da habe ich es ein weiteres mal versucht) "ums verrecken" kein kleineres Schild für vorne geben...
Zitat:Ich habe mir ganz einfach mein gewünschtes Schild machen lassen, mit der Zange am alten die "Töpfchen" aufgebogen, Plaketten rausgenommen und in das neue Schild eingesetzt. Habe fertig!
Als Jurist muß ich sagen, daß es sich tatsächlich um Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Eine Urkunde ist dann "falsch" i.S.d. Vorschrift, wenn scheinbarer und tatsächlicher Aussteller nicht übereinstimmen. Scheinbarer Aussteller Deines Nummernschildes (inkl. Plakette - die gehört dazu und macht das Schild erst zur "Urkunde" im Rechtssinne) ist die zuständige Verkehrsbehörde. Tatsächlicher Aussteller bist jedoch Du selbst, denn Du hast die Plakette am Schild angebracht! Ergo: Unechte Urkunde hergestellt! Folge: Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1.+3. Alternative StGB
Daß Du möglicherweise einen Anspruch auf ein entsprechendes Nummenschild hast, läßt die Strafbarkeit völlig unberührt.
Als RA kann ich nur dringend vor solchen Aktionen warnen!!!!!!!!
Mit honorarfreien Grüßen
Tripower
* * Freunde sind wie Sterne: Du kannst sie nicht immer sehen, aber Du weißt, sie sind immer da! * *
Nach §§ 83-86 BRAGO würde eine Strafverteidigung vor dem Schöffengericht mit rund 430,- € für den ersten und 261,- € für jeden weiteren Verhandlungstag zu Buche schlagen.
Aber dafür wird heute kaum noch ein Anwalt tätig . Die Regel sind hier Honorarvereinbarungen um die 2.000,- bis 4.000,- €
Gruß
Tripower
* * Freunde sind wie Sterne: Du kannst sie nicht immer sehen, aber Du weißt, sie sind immer da! * *