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Hallo Uwe,
Rechtsgrundlage für das Erlöschen der BE ist jedoch:
§19 Abs. 2 StVZO
Demnach darf die Polizei jederzeit ein Fahrzeug sicherstellen, das verschlechtere Geräuschemissionen hat. Das Fahrzeug wird dann einem Sachverständigen vorgeführt und gegebenenfalls (so sich der Anfangsverdacht bestätigt) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde stillgelegt. Die Zeitschrift liegt definitiv falsch.
Übrigens, zum Erlöschen der BE führen auch lasierte Beleuchtungseinrichtungen, Schutzkappen über Lichtern usw.
Bei sonstigen baulichen Änderungen wird das Durchsetzen des §19 Abs. 2 StVZO jedoch schwer.
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Nun hat man mal was positives und sofort stinkt da einer wieder gegen an.
Nee Spass beiseite, natürlich sind die Cops sauer und versuchen dagegen anzugehen,
In dem Artikel steht weiterhin, das die Cops nur noch eine Mitteilung an die Zulassungsbehörde schicken können und dann das Fzg dort vorgeführt werden muss.
Natürlich fahren wir nicht mit zu lauten Anlagen, NIEMALS WÜRDE ICH DAS TUN!!!!!!
Mfg Uwe
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Das ist zu 100% falsch, was da steht. Ich bin mir da sowas von sicher (darf das Schauspiel regelmäßig beobachten, wenn die Bereitsschaftspolizei des LSA in Halle an der Saale Uniring / Moritzburg Fahrzeuge sicherstellt).
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[quote]Original von J.M.G.
Das ist zu 100% falsch, was da steht. Ich bin mir da sowas von sicher (darf das Schauspiel regelmäßig beobachten, wenn die Bereitsschaftspolizei des LSA in Halle an der Saale Uniring / Moritzburg Fahrzeuge sicherstellt).[/quote]
Und so sehen das die Cops:
Auszug aus c
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Krueml
Lieutenant
Anmeldungsdatum: Sep 21, 2005
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Verfasst am: Di. 20.März.2007, 12:42 Titel:
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Also die Erlöschen BE die ich jetzt mit der genannten TBNR weggeschickt habe, gingen alle durch. Warten wirs mal ab
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OnkelAverna
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Verfasst am: Di. 20.März.2007, 13:04 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
teethless hat folgendes geschrieben::
Die Tatbestandsnummer wie Krueml sie erwähnt hat ist meiner Ansicht nach vollkommen richtig. habe auch schon ein paar so angezeigt.
Im §3 FZV steht als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Betriebserlaubnis vorhanden sein muss. Ist diese nicht mehr vorhanden ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt und die Zulassung entfällt.
So wäre meine Argumentation.
Außerdem steht unter Nr175 wie oben beschrieben ja alles zusammengefasst drin.
@onkelaverna
Die StA muss da überhaupt nicht mitspielen. Die geht das nämlich gar nichts an da es sich nicht um eine Straftat handelt. Zuständig hierfür ist die Bußgeldstelle des jeweiligen Bezirkes.
Und bei wem landet der Einspruch auf dem Tisch? Ich habe es erlebt, dass es von StA zu StA anderst gesehen wird, glaub mir das.
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THP
Cadet
Geschlecht:
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Wohnort: NRW
Verfasst am: Di. 20.März.2007, 13:37 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Moin zusammen,
ist denn eigentlich auch die Gefährdungsvariante zum Erlöschen BE geblieben?
Welche TBNR nehme ich denn, wenn einer (mal wieder) seine Heckleuchten schwarz lackiert hat, sodass die Lampen nur noch schwach funzeln ?
Bislang klappte das immer mit der altbekannten TBNR 318606.
Gruß,
THP...
_________________
Zuviel Kompetenz macht unsymphatisch !
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Krueml
Lieutenant
Anmeldungsdatum: Sep 21, 2005
Beiträge: 1019
Wohnort: Karlsruhe
Verfasst am: Di. 20.März.2007, 18:18 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
ist doch immer noch ein Erlöschen der BE ? Nur sind wir ja im Moment am diskutieren, welche TBNR für diesen Erlöschen BE Fall überhaupt verwendet werden kann. Aber den kannst du dann auch bei deinen lasierten Rückleuchten verwenden.
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teethless
Constable
Anmeldungsdatum: Dec 03, 2005
Beiträge: 54
Wohnort: Baden-Württemberg
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 10:49 Titel:
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Also, die §30 StVZO Variante kann ich verstehen wenn es um die Gefährdungsvariante geht. Was aber bei der Umweltvariante oder bei Verstoß gegen Auflagen? Da kann ich eigentlich keine Gefährdung herbeiführen. Da passt der Tatbestand dann ja gar nicht mehr.
Das Bundesministerium hat meiner Ansicht nach eine sehr fragwürdige Meinung.
(Sie führten das unvorschriftsmäßig ausgerüstete Fahrzeug.
-Die Verkehrssichererheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt)?
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fritzbox
Police Officer
Geschlecht:
Anmeldungsdatum: Mar 01, 2007
Beiträge: 111
Wohnort: Baden-Württemberg
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 11:08 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Woher wisst ihr eigentlich, ob eine Anzeige "durch geht" oder nicht?
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Matze165
Cadet
Anmeldungsdatum: Feb 16, 2007
Beiträge: 11
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 11:41 Titel:
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[quote="teethless"]Die Tatbestandsnummer wie Krueml sie erwähnt hat ist meiner Ansicht nach vollkommen richtig. habe auch schon ein paar so angezeigt.
Im §3 FZV steht als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Betriebserlaubnis vorhanden sein muss. Ist diese nicht mehr vorhanden ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt und die Zulassung entfällt.
So wäre meine Argumentation.
Außerdem steht unter Nr175 wie oben beschrieben ja alles zusammengefasst drin.[quote]
Ja wie ist das denn bei euch dann? Ich mein vorzeitig stilllegen vor Ort kenn ich ja auch, aber muss das dann nicht auch durch die Zulassungsbehörde dann bestätigt und offiziell durchgesetzt werden? Ich kann ja eigentlich nicht einfach jemandem die Zulassung "entziehen" vor Ort?!
Werd ma nachher beier Zulassungsstelle anrufen und kucken was die zu dem ganzen Thema sagen, sollten die ja eigentlich was wissen....
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Krueml
Lieutenant
Anmeldungsdatum: Sep 21, 2005
Beiträge: 1019
Wohnort: Karlsruhe
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 14:15 Titel:
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Matze165 hat folgendes geschrieben::
Ja wie ist das denn bei euch dann? Ich mein vorzeitig stilllegen vor Ort kenn ich ja auch, aber muss das dann nicht auch durch die Zulassungsbehörde dann bestätigt und offiziell durchgesetzt werden? Ich kann ja eigentlich nicht einfach jemandem die Zulassung "entziehen" vor Ort?!
In Karlsruhe ist es so, dass den Fahrern die Weiterfahrt untersagt wird, Nummernschilder abmontiert und mit einem Bericht an die Zulassungsstelle geschickt werden. Nur diese kann wieder das OK für den Betrieb geben. Zusätzlich gibt es ein Bußgeld von der Bußgeldstelle.
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TomTom80
Constable
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Anmeldungsdatum: May 14, 2006
Beiträge: 53
Wohnort: München
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 17:18 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Zitat:
Welche TBNR nehme ich denn, wenn einer (mal wieder) seine Heckleuchten schwarz lackiert hat, sodass die Lampen nur noch schwach funzeln ?
käme ja noch dazu dass damit ein bauartgenehmigtes teil verändert wurde was die genehmigung erlöschen lässt. irgendwelche vorhandenen prüfzeichen auf den leuchten wären damit ja dann eh hinfällig....
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Matze165
Cadet
Anmeldungsdatum: Feb 16, 2007
Beiträge: 11
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 20:55 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Sooo hab mich mal bei unserer Bußgeldstelle informiert, die haben gesagt, man kann das "Erlöschen BE" noch ganz normal nach §§ 19, 69a StVZO schreiben, und denen die Anzeige dann auf dem "unförmlichen" Weg zuschicken. Ansonsten soll in den kommenden Wochen nochmal getagt werden und eine genaue Vorschrift erstellt werden.
Im BKat ist ein "Ersatz" für das klassische Erlösche BE noch nicht drin, soll dann aber wohl kommen und soll sich im Bereich der Zulassung wiederfinden
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spADer
Lieutenant
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Wohnort: überall!
Verfasst am: Mi. 21.März.2007, 21:01 Titel:
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Matze165 hat folgendes geschrieben::
Sooo hab mich mal bei unserer Bußgeldstelle informiert, die haben gesagt, man kann das "Erlöschen BE" noch ganz normal nach §§ 19, 69a StVZO schreiben, und denen die Anzeige dann auf dem "unförmlichen" Weg zuschicken. Ansonsten soll in den kommenden Wochen nochmal getagt werden und eine genaue Vorschrift erstellt werden.
Im BKat ist ein "Ersatz" für das klassische Erlösche BE noch nicht drin, soll dann aber wohl kommen und soll sich im Bereich der Zulassung wiederfinden
Wieso? Die Kette bleibt doch 19II StVZO iVm 3FZV iVm 48 FZV iVm 24 StVG
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Matze165
Cadet
Anmeldungsdatum: Feb 16, 2007
Beiträge: 11
Verfasst am: Fr. 23.März.2007, 13:16 Titel:
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Oly hat folgendes geschrieben::
Wieso? Die Kette bleibt doch 19II StVZO iVm 3FZV iVm 48 FZV iVm 24 StVG
Das wird dann wohl die neue Kette ab jetzt sein, aber BKAT isses halt noch nicht drin, darum gings ja hauptsächlich
Wie gesagt, soll laut unserer Zulassungsstelle auf jeden fall noch zeitnah nachgearbeitet werden!
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Ghostrider1
Cadet
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Wohnort: Sachsen
Verfasst am: Sa. 24.März.2007, 16:52 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Also ich würde die bekannten 3 Sachen aus der 19 StVZO nehmen. Die haben ja noch Bestand.
Nur halt i.V.m. § 3 FZV.
Letztlich entscheidet die BGSt darüber. Und wenn die der Meinung sind, es ist falsch, bekommst man die Anzeige zurück mit Änderungshinweis. Und dann weiß man, wie es in ZUkunft läuft.
in diesem Sinne....
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Schussel
Ehrenmitglied
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Beiträge: 1036
Wohnort: Stuttgart/Villingen-Schwenningen
Verfasst am: Di. 27.März.2007, 11:22 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Die Bußgeldstelle Stuttgart hat zu dieser Thematik ganz frisch Stellung genommen.
Im Grunde schlägt sie zwei Varianten vor, die für sie akzeptabel sind.
Variante 1 und favorisierte Alternative der Bußgeldstelle:
Laut § 3 der FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen worden sind.
Bedingung:
Fahrzeug muss dem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung aufweisen.
Es muss ferner eine gültige Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestehen.
Eine Veränderung des Fahrzeugs ganz gleich ob durch Veränderung oder Verschleiß ist eine Abweichung der Vorgaben im Rahmen der Typen- oder Einzelgenehmigung.
Somit wäre eine Ahndung nach den beiden Tatbeständen
Zitat:
803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Absatz 1, §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat
50,- € 3 Punkte
Zitat:
803500 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Absatz 14 §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat
50,- € 3 Punkte
möglich.
Variante 2 vom Bundesministerium für Verkehr:
Nach § 30 der STVZO, der auch weiterhin bestand hat, müssen Fahrzeuge so beschaffen sein, das niemand geschädigt, mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird.
Somit würden hier die folgenden Ahndung greifen:
Zitat:
330006 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€
Zitat:
330606 Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch gefährdet.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
50,-€ 3 Punkte
Der Halter ist weiterhin immer noch im § 31 Absatz 2 StVZO erfasst.
Zitat:
331006 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an oder ließen diese zu, obwohl das Fahrzeug Mängel hatte.
§ 31, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€
Eine Endgültige Regelung wird aber hoffentlich durch den Bund-Länder Ausschuss erfolgen.
Ich für meinen Teil tu mir mit der Variante 1 schwerer und tendiere auf jeden Fall eher zur Variante zwei.
In meinen Augen hat die Variante 1 den wichtigen Schönheitsfehler, dass die Zulassung nicht einfach durch die Veränderung erlischt. Die Beschränkung oder Untersagung muss erst durch die Zulassungsstelle erfolgen. Es gibt keine automatische Zulassungserlöschung. Ich für meinen Teil kann zumindest keine in der FZV finden. Somit kann nach meiner Ansicht der § 3 FZV nur dann greifen, wenn die Zulassungsstelle schon tätig geworden ist. Ansonsten besteht nach meiner Ansicht weiterhin die Zulassung. Die angeführten Kriterien nach § 3 FZV sind nur für die Erteilung der Zulassung erforderlich, nicht aber für den Erhalt.
Das zweite Problem für mich, ist die Aussage, dass es unerheblich sein soll, das die Veränderung, unabhängig davon ob ein Umbau oder lediglich ein Verschleiss vorliegt, gegeben ist.
_________________
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Zuletzt bearbeitet von Schussel am Di. 27.März.2007, 12:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Krueml
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Verfasst am: Di. 27.März.2007, 11:32 Titel:
--------------------------------------------------------------------------------
Kann Schussels Ausführungen nur recht geben. Auch bei uns wurde jetzt jüngst eine Mail rumgeschickt in dem das ISM in Rücksprache mit den Bußgeldstellen Stellung dazu genommen hat.
Auch bei uns (in RLP) soll so verfahren werden wie oben ausführlich beschrieben. Eine entsprechende TBN, analog dem früheren Erlöschen BE, soll aber bald nachgesteuert werden.
In wie weit der Begriff "bald" zu bewerten ist, bleibt abzuwarten.
Ich für meinen Teil, werde den Tuningfreaks den vom Gesetzgeber schlampig gewährten Bußgeldbonus einräumen und Ihnen zu ihrem Glück gratulieren und die 25er € Variante einschlagen. Analog mit der Mitteilung an die Zulassungsstelle zwecks Überwachung des Betriebszustandes des Fahrzeuges.
und immer dran denken Winterzeit ist Tuningzeit
Mfg Uwe
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Hallo Uwe,
wo ist die Abweichung zu meinen Auführungen? Die Jungs sagen doch die Beweiskette für das Erlöschen der BE selbst:
Zitat:19II StVZO iVm 3FZV iVm 48 FZV iVm 24 StVG
Das der Bußgeldkatalog für das Erlöschen der Betriebserlaubnis keine Tatbestandsnummer vorsieht (momentan) ist nicht weiter schlimm, da die Polizei für die Erteilung und das Entziehen der BE überhaupt nicht zuständig ist. Dafür ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde verantwortlich.
Die Strafe für das Fahren mit veränderten Bauteilen für Fahrer und Halter sind ja in den TBNs 803600 bzw. 803500 reguliert.
Nochmal: Die Bestrafung der Fahrer / Halter über die Bußgeldstelle hat nichts mit der Stilllegung des Fahrzeuges zu tun. Das kann nur die Straßenverkehrsbehörde - und das erfolgt i.d.R. nach einer Sicherstellung und Vorführung bei einem Sachverständigen.
Die Rechtslage ist also mehr als klar.
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Zitat:Original von J.M.G.
Hallo Uwe,
wo ist die Abweichung zu meinen Auführungen? Die Jungs sagen doch die Beweiskette für das Erlöschen der BE selbst:
Zitat:19II StVZO iVm 3FZV iVm 48 FZV iVm 24 StVG
Das der Bußgeldkatalog für das Erlöschen der Betriebserlaubnis keine Tatbestandsnummer vorsieht (momentan) ist nicht weiter schlimm, da die Polizei für die Erteilung und das Entziehen der BE überhaupt nicht zuständig ist. Dafür ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde verantwortlich.
Die Strafe für das Fahren mit veränderten Bauteilen für Fahrer und Halter sind ja in den TBNs 803600 bzw. 803500 reguliert.
Nochmal: Die Bestrafung der Fahrer / Halter über die Bußgeldstelle hat nichts mit der Stilllegung des Fahrzeuges zu tun. Das kann nur die Straßenverkehrsbehörde - und das erfolgt i.d.R. nach einer Sicherstellung und Vorführung bei einem Sachverständigen.
Die Rechtslage ist also mehr als klar.
Hallo jmg
Bist du ein Cop? Auf alle Fälle herscht etwas Rechtsunsicherheit, daher
nochmals der letzte Absatz!!!!! Einfach so beschlagnahmen ohne das der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird geht nicht, da keine Gefährdung vorliegt.
Wenn jemand mir etwas beschlagnahmen sollte, werde ich mir sofort ein Taxi, danach einen
gleichwertigen Mietwagen nehmen und meinem Anwalt, der ist sehr gut, darauf kann sich der Polizist verlassen, die Sache übergeben.
Das werde ich aussitzen!
Nicht umsonst muss sich nochmals ein Ausschus mit diesem Paragraphen befassen!!
Das wird auch ein Richter so sehen!!!!!!!!!!!!!
Werde hier auf weitere Stellungnahmen verzichten aber entsprechende Literatur mitführen,
man weiss ja nie an wen man kommt.
Zitat aus Copzone:
Kann Schussels Ausführungen nur recht geben. Auch bei uns wurde jetzt jüngst eine Mail rumgeschickt in dem das ISM in Rücksprache mit den Bußgeldstellen Stellung dazu genommen hat.
Auch bei uns (in RLP) soll so verfahren werden wie oben ausführlich beschrieben. Eine entsprechende TBN, analog dem früheren Erlöschen BE, soll aber bald nachgesteuert werden.
In wie weit der Begriff "bald" zu bewerten ist, bleibt abzuwarten.
Ich für meinen Teil, werde den Tuningfreaks den vom Gesetzgeber schlampig gewährten Bußgeldbonus einräumen und Ihnen zu ihrem Glück gratulieren und die 25er € Variante einschlagen. Analog mit der Mitteilung an die Zulassungsstelle zwecks Überwachung des Betriebszustandes des Fahrzeuges.
Zitat Ende
Mfg Uwe
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Zitat:Original von uwe123
Hallo jmg
Bist du ein Cop?
Hallo,
nein, bin kein Cop, habe aber sehr gute Beziehungen zu einer Verkehrsrichterin.
Zitat:Auf alle Fälle herscht etwas Rechtsunsicherheit, daher
nochmals der letzte Absatz!!!!!
Das ist nicht der Fall. Einige wenige Beamte haben vielleicht ein Problem damit, dass der Bußgeldkatalog momentan eben keinen expliziten Tatbestand für das Fahren ohne BE vorsieht. Das ist aber NICHT Kern des Problems, denn der Bußgeldkatalog regelt ausschließlich wie mit dem Fahrer bzw. Halter zu verfahren ist, nicht jedoch, was mit dem Fahrzeug zu geschehen hat.
Zitat:Einfach so beschlagnahmen ohne das der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird geht nicht, da keine Gefährdung vorliegt.
Sicherstellung zur Beweissicherung lautet die Devise. Die Polizei ist weder qualifiziert noch zuständig zur Überprüfung eines Fahrzeuges auf Erfüllung der BE.
Teilweise wird auch die Plakette vor Ort abgekratzt, die Weiterfahrt untersagt und dieses Vorgehen wird dann im Nachgang durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt (oder halt auch nicht).
Zitat:Wenn jemand mir etwas beschlagnahmen sollte, werde ich mir sofort ein Taxi, danach einen
gleichwertigen Mietwagen nehmen und meinem Anwalt, der ist sehr gut, darauf kann sich der Polizist verlassen, die Sache übergeben.
Das werde ich aussitzen!
Viel Erfolg. Alles, was Geräusch- oder Abgasemissionen verändert führt automatisch zum erlöschen der BE, d.h. Weiterfahrt untersagt - Plakette weg.
Zitat:Nicht umsonst muss sich nochmals ein Ausschus mit diesem Paragraphen befassen!!
Das wird auch ein Richter so sehen!!!!!!!!!!!!!
(1) Der Paragraph 19 ist bis auf die Novelierung der Zuständigkeit im September 2006 seit über 10 Jahren unverändert.
(2) Der Ausschuss berät über den Bußgeltkatalog, nicht über das StVG bzw. die StVZO.
Zitat:Werde hier auf weitere Stellungnahmen verzichten aber entsprechende Literatur mitführen,
man weiss ja nie an wen man kommt.
Viel Spaß - nur Du kommst damit nicht durch, ich zitiere wörtlich:
Zitat:Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
§19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
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Ein Paragrapghendschungel ist das. Nicht mehr normal. Die können die sich ja kaum selber auskennen.
Gruß
Joe <--- machine silver
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