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Hallo Peter. Danke für die Recherche 👍 Gab es da nicht für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen eine Ausnahmeregelung? Ich meine, sowas mal irgendwo aufgeschnappt zu haben, kann mich aber täuschen...
Gruß Martin
Viele Grüße, Martin
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Hi Martin,
was du ganz sicher meinst sind die ECE-Kennung & EU-Reifenlabel. https://www.vintagewheels.de/ECE-Kennung...:_:17.html
Gruß
Matthias
The bitterness of poor quality remains long after the sweetness of low price is forgotten.
Benjamin Franklin
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Hallo Martin,
Matthias hat hier schon die richtige Antwort gegeben.
Dies hat aber alles nichts mit dem Problem zu tun.
Alle Aussagen von mir sind hiervon nicht betroffen.
Gruß
Peter
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- C6 (2005-2013)
Irgendwie habe ich bei dem Thema ziemlich Dusel.
Sowohl meine C1, die Split Window und alle vier C3en haben Vmax-Eintragungen von max. 200 km/h, also reichen HR-Reifen.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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29.12.2022, 03:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2022, 03:15 von C3-Micha.)
Hey Peter,
Danke für die Recherche bzw. Richtigstellung.
Da haben wir ja echt die A-Karte gezogen. Die Regulierungswut in Deutschland geht mir langsam echt auf die Ketten. 😡
Gruß Micha
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Hallo Micha,
nur zu gerne stimme ich dir zu, dass in Deutschland die Regelwut herrscht und dies wird leider immer schlimmer.
In unserem Fall liegt aber das Problem darin, dass die Hersteller einfach keine entsprechenden Reifen mehr produzieren, da die Nachfrage wahrscheinlich zu gering ist.
Viele Grüße
Peter
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(13.12.2022, 22:02)C3-Micha schrieb: Soooo endlich eine Antwort aus Berlin, allerdings mit der traurigen Gewissheit die meine Befürchtungen bzw. Zündlers Aussage bestätigt.
„….Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Verwendung von Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex an Kraftfahrzeugen ist in § 36 Absätze 5 und 11 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Zum Hintergrund: Im Jahr 1973 wurde eine Regelung in die StVZO aufgenommen, die die Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, zulässt, wenn in diesen Fällen beispielsweise ein Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen gut sichtbar in der Nähe der Geschwindigkeitsanzeige angebracht wird und diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Hintergrund war, dass sich nach dem damaligen Stand der Technik die Parameter „Wintertauglichkeit“ und „Geschwindigkeitstauglichkeit“ bei Reifen entgegenstanden und man den Kompromiss mit einem "Warnaufkleber" (damals § 36 Abs. 1) zuließ, damit man im Winter mit wintertauglicher Bereifung fahren konnte.
Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Anforderungen an Winterreifen geändert. Als Winterreifen gelten seither gemäß § 36 Absatz 4 StVZO nur noch Reifen mit der Alpine-Kennzeichnung (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Eine Übergangsfrist gibt es für M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese können bis zum 30.09.2024 als Winterreifen weitergenutzt werden.
Seither ist auch die Regelung bezüglich der Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (siehe § 36 Absatz 5) nur noch anwendbar auf Winterreifen mit der Alpine-Kennzeichnung sowie für bestimmte Geländereifen (POR-Kennzeichnung). Da Reifen mit einer M+S Kennzeichnung, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, bis zum 30.09.2024 noch als Winterreifen gelten, können diese Reifen bis dahin gemäß der Bestimmungen in § 36 Absatz 5 auch mit geringerem Geschwindigkeitsindex genutzt werden.
Darüber hinaus können die Länder in bestimmten Einzelfällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften des § 36 StVZO erteilen. Zuständig dafür sind die jeweiligen höheren Verwaltungsbehörden der Bundesländer.
…“
Gruß Micha
Diese Aussage widerspricht §72 (1) StVZO, das ist der Paragraph in dem "...gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften..." usw. steht.
Als Nichtjurist lese ich daraus, dass sich mit der neuen Fassung von §36StVO geändert hat, wie Winterreifen zu Kennzeichnen sind.
Wegen §72 StVZO muss diese neue Regel zur Kennzeichnung von Winterreifen auf alte Fahrzeuge nicht angewandt werden, weil für diese eine alte Fassung der StVZO gilt.
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Hallo,
auch ich bin kein Jurist deshalb lasse ich jegliche Spekulationen.
Viele Grüße
Peter
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Es gibt eine neue Fassung der StVZO, in der selbst drin steht, dass sie nicht auf Fahrzeuge anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten zugelassen wurden.
Für mich hört sich das eindeutig an und ich hatte darauf gehofft, dass einer der juristisch Gebildeten etwas dazu sagen kann.
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Die mir angetraute Volljuristin sagt, dass der §72 StVZO für die ganze StVZO wirksam ist und damit der mit der 52. StVRÄndV geänderte §36 StVZO (die Fassung mit Schneeflocke) nicht für Fahrzeuge gilt, die vor dem 01.06.2017 (Inkrafttreten der 52. StVRÄndV ) erstmals zugelassen wurden.
Allerdings ist das in der Juristerei mit der Eindeutigkeit so eine Sache und daher können das natürlich andere Juristen auch ganz anders beurteilen.
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