Side Marker LED C7 GS
#1
Hallo allerseits, habe gestern die "blinden" Side Marker mit neuen LED Side Marker an meiner C7 GS ausgewechselt. War recht einfach und funktioniert tadellos. War heute in der Nähe des TÜV Freiburg Süd und dachte mir, dass ich dort kurz frage ob ich diese "Änderung" abnehmen lassen muss? Antwort: Würde nur toleriert wenn US-Import. Als Europa-Corvette nicht erlaubt, d.h. die vorderen LED in Gelb/Orange sind ok, die hinteren in Rot aber nicht! Was tun? Abklemmen oder ausbauen war die Antwort.
Muss sagen, das befriedigt mich überhaupt nicht. Ich sehe grundsätzlich keinen Unterschied zu den ebenfalls vorne Gelb/Orange und hinten Rot bestehenden seitlichen Rückstrahlern, welche ja nur leuchten, wenn sie angestrahlt werden.
Vor allem verstehe ich nicht, weshalb vorne LED Gelb/Orange erlaubt ist, hinten aber LED Rot verboten. Hinten wäre LED Orange angeblich auch ok.
Ich weiß, dass dieses Thema hier schon öfter besprochen wurde, möchte es aber doch nochmal angehen. Was sagt ihr dazu? Gibt es TÜV oder DEKRA Leute die so etwas abnehmen und bestätigen? Ist diese sicherheitsrelevante Beleuchtung tatsächlich verboten?
Ich werde die Tage noch zu DEKRA fahren und schauen, was die sagen? Auf jeden Fall werde ich vorerst damit rumfahren, ich kann keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere für Fußgänger etc. erkennen. Im Gegenteil. Das Fahrzeug ist im Dunkeln perfekt beleuchtet und frühzeitig erkennbar, vor allem eben von der Seite.
Danke für eure Erfahrungen, Meinungen und Tipps.
Grüße aus dem Schwarzwald
Hardy
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#2
Hallo Hardy,
Ich komme ursprünglich aus Großbritannien und habe keine wirklich detaillierten Informationen zum TÜV und zu den Anforderungen gefunden, die schwer zu finden sind. Ich habe eine US-Version und wollte wissen, ob ich die Seitenmarkierungen behalten kann - Ihre Frage hat mir tatsächlich eine Antwort gegeben (danke dafür!). Ich persönlich sehe auch kein Problem - aber soweit ich das verstehen kann, ist alles eine Vorschrift, und dies unabhängig davon, ob man vernünftig ist oder nicht (was auf eine individuelle Wahrnehmung zurückzuführen sein kann).

Entschuldigung, ich beantworte Ihre Frage nicht. Aber seien Sie vorsichtig, wenn Sie herumfahren, da mir einige Leute gesagt haben, dass das Wechseln der Lichter in den EU-Versionen eine Geldstrafe erhalten kann.

beste, Maudy
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#3
Die Anfragen für Leuchtmittel ohne EG BG kann man sich sparen.
Geht nur mit Ausnahmegenehmigung bei Importfahrzeugen.
Bei Fahrzeugen mit EG Betriebserlaubnis ist das nicht möglich.
Mail an Corvetteproject klicke hier

Corvetteproject

Telefon     02406 9247240
E-Mail       [email protected]
Öffnungszeiten Mo-Fr
09:00 bis 12:30 und von 14:00 bis 17:30
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#4
Hi Hardy,

ich bin im Besitz eines US-Importfahrzeugs, das legal mit roten Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet ist. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Corvette, sondern einen '13er Ford Shelby GT500, aber die deutschen Regularien machen beim Hersteller sicher keinen Unterschied.

Dokument 1
Ausgangspunkt für die Legalität ist die Bestätigung der technischen Daten durch die Dekra für die Begutachtung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV. In dieser Bestätigung sind Dutzende sog. "Genehmigungsgegenstände" aufgeführt, die jeweils dazugehörige Rechtsvorschrift und Art/Umfang des Nachweises.

Zum Genehmigungsgegenstand "Umriss-, Begrenzungs,- Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten", dem zugehörigen Rechtsakt 76/758/EWG zuletzt geändert durch 2006/96/EG enthält die Bestätigung unter den möglichen erforderlichen Ausnahmen von der StVZO folgenden Eintragungsvorschlag für mögliche Ausnahmegenehmigungen gem. §70 StVZO:
 
  §51a Abs. 6 - mit seitlichen Rückstrahlern und Seitenmarkierungsleuchten hinten rot mit gemeinsam leuchtender Fläche

Dokument 2
Auf Grund der Dekra Bestätigung und des dort gemachten Eintragungsvorschlags konnte sodann vom TÜV Süd ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV erstellt werden.
Dort ist neben Dutzenden anderen Ausnahmegenehmigungen auch unter Bezug auf §51 a (6) wörtlich "Seitenmarkierungsleuchten hi. rot ;;;*Begründung der Abweichung - siehe besonderes Gutachten" aufgeführt. Verbunden mit diesem TÜV-Gutachten ist der Fahrzeuggenehmigungsbogen über die "Einzelgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs" des zuständigen Landratsamts.

Dokument 3
Auf Grund des TÜV-Gutachtens (Dokument 2) wurde vom TÜV Süd ein Ausnahmegutachten § 70 StVZO erstellt. Der vollständige Titel dieses Gutachtens lautet:
"Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäss § 70 StVZO und § 47 FZV".
Dort wird in einem eigenen Abschnitt unter der Überschrift "Abweichungen von den Vorschriften der StVZO" neben diversen anderen genehmigten Abweichungen der §51a(6) mit dem Text "Seitenmarkierungsleuchten hinten sind rot." aufgeführt.

Dokument 4
Das TÜV-Ausnahmegutachten führte bei Zulassung des Fahrzeugs zur Übernahme der gesamten Ausnahmetatbestände in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fzg.-Schein). Dort findet sich hinsichtlich der Seitenmarkierungsleuchten folgender Eintrag:

"§51A(6) SEITENMARKIERUNGSLEUCHTEN H I. ROT;*BEGRÜNDUNG DER ABW.SIEHE BESONDERES GUTACHTEN".



Dokument 4 führe ich jederzeit mit mir und kann es bei Bedarf direkt der Rennleitung vorlegen, Dokumente 1-3 befinden sich in meinen Fahrzeug-Unterlagen.

Ich habe mir die Mühe gemacht, den vollständigen Werdegang einer Ausnahmeeintragung zu schildern, damit klar wird, auf welchen Weg man sich mit einem solchen Vorhaben begeben muss. Hinzu kommt, dass die Dokumente 1-3 nach Zollabfertigung eines neuen, bislang nicht in der EU zugelassenen Importfahrzeugs erstellt wurden. Ob diese Vorgehensweise bei einem bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeug valide ist, kann ich nicht beurteilen.


Gruss Herbert
 [Bild: Corv2.ico]Hubraum statt Wohnraum
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#5
Vielen Dank für die Antworten.
@ Herbert: Super ausführliche Beschreibung, danke. Ja ich denke, dass es für meine C7 mit EG Betriebszulassung wie Molle schon gesagt hat wohl nicht möglich sein wird eine solche Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Was heißt, dass ich die LED-Side-Marker schweren Herzens wieder ausbauen muss. Schade. Aber ich habe keine Lust von der "Rennleitung" angehalten zu werden. Spätestens dann müssten die Dinger wieder raus.

Gruss Hardy
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#6
(10.03.2021, 22:01)Strichcode schrieb: [...]
Vor allem verstehe ich nicht, weshalb vorne LED Gelb/Orange erlaubt ist, hinten aber LED Rot verboten. Hinten wäre LED Orange angeblich auch ok.
[...]

Die Antwort des TÜV-Mitarbeiters war richtig.

Kann dir das Buch "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern" vom Kirschbaumverlag empfehlen, das ist vom BMVI und sämtlichen Prüforganisation anerkannt.

Du darfst es vorne weil die seitlichen nicht dreieckigen Rückstrahler gelb sind und mit Beleuchtung als Seitenmarkierungsleuchten fungieren. ECE-R48 (6.18) oder StVZO §51a. Lichtfarbe gelb. Der hintere nicht dreieckige Rückstrahler darf nur rot sein, wenn er mit der Schlussleuchte zusammengebaut ist. Gibt dann ne Ausnahmegenehmigung für die EG-C7. Als grobe Daumenregel gilt: nach vorne weiß, seitlich gelb und hinten rot.


Gruß Martin
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#7
Und was sagt der TÜV wenn man die seitlichen Reflektoren einfach abklebt ?
Habe ich gemacht, da ich diese auf schwarz und dann noch "ohne Funktion" hässlich finde.

Gruß Tommy
Elektromobilität ist der größte Betrug an unserer Umwelt
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#8
Hab sie einfach von innen schwarz lasiert. Und weg sind sie optisch!

[Bild: 40732661vg.jpg]
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#9
...oder so.

[Bild: 35033524eh.jpg]

Gruß
Matthias


The bitterness of poor quality remains long after the sweetness of low price is forgotten.
Benjamin Franklin
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#10
(12.03.2021, 17:28)500er schrieb: Und was sagt der TÜV wenn man die seitlichen Reflektoren einfach abklebt ?
Habe ich gemacht, da ich diese auf schwarz und dann noch "ohne Funktion" hässlich finde.

Gruß Tommy

Hallo Tommy, das ist eine interessante Frage.

Zuerst einmal braucht ein M1-Fahrzeug (PKW) keine seitlichen nicht dreieckigen Rückstrahler, sofern es ≤ 6000mm lang ist (EG-Fzg.). Soll das Fahrzeug dennoch seitliche Rückstrahler haben, brauchst du jeweils einen im vorderen und einen im hinteren Drittel des Fahrzeugs.

Jetzt ist es nach §49a StVZO so, dass rückstrahlende Mittel als lichttechnische Einrichtungen zählen. Somit gilt:
Zitat: "Die lichttechnische Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein."

Ich behaupte jetzt wenn du deinen seitlichen Rückstrahler abklebst, dann ist dieser nicht mehr ständig betriebsfertig und entspricht somit nicht mehr den Vorschriften. Grob nach dem Grundsatz was verbaut ist muss funktionieren. Wenn du ihn demontierst, dann ist es vorschriftsmäßig, denn du brauchst diese ja nicht. Bei Nebelscheinwerfern ist es auch so, dass es erhebliche Mängel sind wenn diese zu hoch eingestellt sind, Feuchtigkeitseintritt haben oder nicht funktionieren (Leuchtmittel kaputt, etc.) ABER komplett zulässig und vorschriftsmäßig wenn du diese einfach abbaust, denn diese sind nicht vorgeschrieben. Ist ziemlich verwirrend die Geschichte... Nach §22a StVZO sind Rückstrahler bauartgenehmigungspflichtige Teile, d.h. diese dürfen dann auch nicht durch Lasieren, Lackieren, etc. verändert werden. 


Gruß Martin
P.S.: Nein, ich mache diese Vorschriften nicht selbst.
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