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In deinem Eingangspost schreibst du doch, daß kleine Kennzeichen
durch den TÜV eingetragen sind.
Was ist dann eine "richtige Eintragung"?
Wann glaubst du endlich, daß da nix geht.
Wenn die Zulassungsstelle keine Sondergenehmigung erteilt, war´s das-ganz einfach,
egal was dir der TÜV einträgt.
Entweder ungesiegelte KKR, Kuchenbleche, oder Umzug abwarten.
Wobei ja noch gar nicht sicher ist, daß das andere Bundesland,
bzw. das zuständige RP dies anders sieht wie die Jungs in HD.
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Die Eintragung muss lauten:
„Ausnahmegenehmigung am (Datum) von (Behörde) Aktenzeichen ( ) gem. § 70 StVZO bzw. § 47 FZV von der Vorschrift des § 60 StVZO bzw. § 10 FZV erteilt: verkleinertes Kennzeichen gem. Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 c zulässig , Beschränkungen und Auflagen: keine“
Bei mir steht im Schein *PLATZ FÜR AM TL . KENNZ . HI . MAX . 340MM X 160MM*
UND DAS LANGT BEI DEN HEIDELBERGERN NICHT! BEI ANDEREN ZULASSUNGSSTELLEN WOHL SCHON, DA DAS FAHRZEUG BEIM VORBESITZER KKR ZUGETEILT BEKOMMEN HATTE!
Danke.
Gruss,
Alex
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Zitat:Original von Alex66
Bei mir steht im Schein *PLATZ FÜR AM TL . KENNZ . HI . MAX . 340MM X 160MM*
Das will ich sehen wie jemand ein 340mm breites Schild hinten auf dem vorgesehenen Platz unterbringt.
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Alex
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der ehemalige Dienststellenleiter der Zulassungstelle Ludwigshafen ist gerade zum Kaffee bei mir.
Er sagt, die TÜV Eintragungen der Nummernschildgröße bringen nichts,
da nur die KFZ- ZULASSUNGSSTELLE über Größe, Art und Beschaffenheit des Nummernschildes entscheidet.
Die TÜV Eintragung ist nur eine Empfehlung, an die sich die Zulassungsstelle nicht halten muß.
Kurt
Wurde mir in Wiesloch & Weinheim auch so erklärt.
GG
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Zitat:Original von topgun38
der ehemalige Dienststellenleiter der Zulassungstelle Ludwigshafen ist gerade zum Kaffee bei mir.
Bist du ein Doppelagent?