Neben einem verständnisvollen Prüfer braucht es aber auch eine Zulassungsstelle die mitspielt. In Hamburg werden schon seit vielen Jahren keine Ausnahmegenehmigungen mehr für rote Blinker ohne Hakenzeichen neu erteilt, es gilt nur ein Bestandsschutz. Da half auch eine Eskalation bis zum Leiter des LBV nicht weiter, man stellte sich stur und das trotz §21 Gutachten vom TÜV mit positivem Votum für rote Blinker. Die Lösung: Zulassung auf einen Freund in einem benachbarten Zulassungsbezirk, danach Umschreibung nach Hamburg... dann gilt ja wieder der Bestandsschutz. Schöne förderale Welt.
Also es ist eine klare Sache. Rote Blinker sind bei Autos nach Baujahr 1972 nicht mehr zugelassen. Das ist auch keine Ländersache, sondern bundesweit so.
Ich habe bei meiner '89er die äußeren roten auf gelbe umgebaut. Dazu habe ich die roten Streuscheiben abgetrennt (Dremel) und gelbe von Hella aus dem Zubehör mit Silikon sauber aufgeklebt. So ist am Auto nichts verändert und keine Löcher in die Karosserie gebohrt. Habe mir 2 gebrauchte, rote Blinker besorgt die jetzt im Regal liegen. Also kann ich jederzeit wieder auf die Roten umbauen. Aber Obacht! Dann erlischt die Zulassung! Und es gibt Sheriffs die das interessiert...
Wer weiß, vielleicht tauchen bei Ebay ja mal originale gelbe auf.
Original ist natürlich schöner, doch ich möchte meine Vette fahren und nicht ständig in den Rückspiegel schielen müssen.
Das Leben ist zu kurz um weniger als 8 Zylinder zu fahren.
Selbst im überaus strengen Hessen mit seiner zentralen Bündelungsbehörde zur Beurteilung von zulassungsrelevanten Gutachten ist eine Ausnahmegenehmigung für Oldtimer nach genannten Stichtag mit roten Blinkern möglich, sofern es nur vom TÜV-Prüfer entsprechend begründet wird.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
(20.06.2018, 01:01)HaSi schrieb: Also es ist eine klare Sache. Rote Blinker sind bei Autos nach Baujahr 1972 nicht mehr zugelassen. Das ist auch keine Ländersache, sondern bundesweit so.
Das ist schlicht falsch. Zunächst einmal sind rote Blinker bis EZ 31.12.1969 völlig ohne Ausnahmen zulässig. Ab EZ 01.01.1970 braucht man dafür eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. In dieser Norm sind explizit u.a. die obersten Landesbehörden als diejenigen genannt, die befugt sind solche Ausnahmen zu erteilen. Und so kommt es wie hier schon mehrfach dargestellt, dass es in Bundesland A problemlos Genehmigungen für rote Blinker gibt und in Bundesland B eben nicht. Wenn innerhalb eines Bundeslands mehrere Einrichtungen befugt sind solche Ausnahmen zu erteilen kann die Vergabe dieser Ausnahmen sogar innerhalb von Bundesländern uneinheitlich sein. Gleiches gilt für die Erteilung von verkleinerten Kennzeichen etc. und alle anderen Ausnahmen der Zulassungsnormen.
Es gab und gibt auch heute noch die Möglichkeit fabrikneue Fahrzeuge mit roten Blinkern in Deutschland rechtskräftig zuzulassen. Man braucht dazu nur ein entsprechendes Gutachten von TÜV bzw. DEKRA im Rahmen der §21 Abnahme und eine Zulassungsbehörde die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, idealerweise räumlich und zeitlich unbeschränkt. Denn: Ausnahmegenehmigungen können z.B. auch an den Zulassungsbezirk gebunden werden, d.h. bei Ummeldung in einen anderen Kreis erlischt diese.
(20.06.2018, 02:40)JR schrieb: Selbst im überaus strengen Hessen mit seiner zentralen Bündelungsbehörde zur Beurteilung von zulassungsrelevanten Gutachten ist eine Ausnahmegenehmigung für Oldtimer nach genannten Stichtag mit roten Blinkern möglich, sofern es nur vom TÜV-Prüfer entsprechend begründet wird.
Gruß
JR
Hast du hier Erfahrung mit Marburg? Ich habe am Freitag TÜV Termin (§21 und H-Untersuchung) mit einer 88er. Habe natürlich mit dem Prüfer schon alles besprochen. Er würde eine "in etwa Wirkung" und "Fahrrichtungsanzeiger hinten rot" eintragen, allerdings sagt er, dass Marburg das vermutlich nicht abnicken wird.
vg
Alex
"There is no reason for any individual to have a computer in his home." Digital Equipment Corp. founder Ken Olsen 1977