Vergleich deutsche oder amerikanische Ausführung
#21
Hallo Martin,

gibt es, hatten wir hier auch schon. Geh mal auf die Suche.

edit: Habe es doch selbst rausgesucht:

Rote Blinker sind offiziell übrigens nur vor 1970 erlaubt.

Hier sind die Bestimmungen der Importfahrzeug-Richtlinie.

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
  Zitieren
#22
Alles klar JR, aber heute nicht mehr.

Der Klang in Häuserschluchten - auch wenn ich rot geblinkt hab - war einfach zu schön Yeeah!
  Zitieren
#23
In meinen Beitrag habe ich gerade noch den passenden Link eingefügt.

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
  Zitieren
#24
Es gibt kein explizites Verbot, rot zu blinken. Es gibt nur ein explizites Gebot, gelb zu blinken. Die Vorschriften sind in § 54 der StVZO geregelt. Dort steht unter anderem:

Absatz 1: .....Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.....

Absatz 3: Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

In § 70 sind die Ausnahmegenehmigungen abgehandelt.

Wenn du eine solche hast, darfst du.
Gruß, Midnight-Cruiser Hallo-gruen
  Zitieren
#25
Merci beaucoup!

Prost!

@ Manni:

Diese hab ich. Jetzt kann ich wieder schlafen huldigen
  Zitieren
#26
Yeeah!
danke für die Grüße, habe die Kaufberatung runtergeladen und ausgedruckt
driver Auf Dauer nur mit Power!
  Zitieren
#27
@Martin

Im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr wird im Heft 23/1998, Seite 1314 im Merkblatt für die Begutachtung von Import-Fz nach §21 StVZO die Vorgabe für die Prüfstellen gemacht und lässt keine roten Fahrtrichtungsanzeiger mehr zu. (Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.VkBl 1998, Heft 23, S. 1314ff)

Bei älteren Fahrzeugen war dies bei Begutachtung bis Anfang 1999 oder auch teilweise noch deutlich später sicherlich noch möglich (heute ja auch noch).

§ 70 ist gut, aber die Eintragung sollte sich auf § 53 a (4) und §54 (3) beziehen und wenn dann so aussehen:

PARA 53A (4) WARNBLINKANL.HI.ROT;
PARA 54(3):FAHRTRICHTUNGSANZ.HI.ROT

In der StvZo ist es ja ganz klar und deutlich geregelt:

Zitat:Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

Nur was Dir das im Falle eines Falles hilft oder was ein übereifriger Beamter davon hält, wirst Du hoffentlich nie erfahren.
Ist auch auch nicht das Thema hier Zwinkern.
Bei DKMS wird erklärt, wie man mit etwas Spucke auf einem Wattestab oder einem kleinen Piekser Leben retten kann. Interesse ein Lebensretter zu werden? Alles was man braucht ist etwas Mut und HerzHerz.
  Zitieren
#28
Irgendwie lässt mich das Thema nicht mehr los Feixen

Netter Beitrag dazu aus dem Motor-Talk-Forum:

Bauartgenehmigung der Lichtanlage

Leuchten müssen lt. StVZO eine Bauartgenehmigung haben.
-entweder eine Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO (Wellenlinie+Buchstabe+Zahl)
-oder eine EG-Typgenehmigung (kleines e+Zahl in einem Rechteck)
-oder eine ECE-Genehmigung (grosses E+Zahl in einem Kreis)
-oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall gem. ý11ff. FzTV (gibt's fast nie)

Bei Importfahrzeugen (Fahrzeuge die im Ausland hergestellt wurden und keine EG-Typgenehmigung haben), kann der Sachverständige bei der Abnahme die "Etwa-Wirkung" der Leuchten gem. §22a Abs.3 feststellen (ausgenommen bei Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, Nebelscheinwerfern und Rückstrahlern; da ist ein lichttechnisches Gutachten erforderlich).
Voraussetzung für die "Etwa-Wirkung" ist zumindest ein ausländisches Prüfzeichen z.B. DOT (heisst übrigens Department of Transportation = amerikanisches Verkehrsministerium).

Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen.

Rote Blinker sind bei Neu oder Wiederzulassung nur noch für Oldtimer möglich. Es gibt sogar schon Gerichtsurteile, bei denen Fahrer von rot blinkenden US-Cars eine Unfall-Teilschuld erhalten haben.

Wer übrigens ohne (alte) Eintragung mit roten Blinkern fährt und nur zum TÜV Termin mal kurz auf gelb umrüstet, der fährt ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherung.

So gut die roten Blinker aussehen, so heikel ist deren Verwendung in unserem schönen Gesetzeland. Aber kann ja sein, dass Audi,BMW,Mercedes mal wieder Lust auf rote Lampen haben. Dann ist es sicher auch in Deutschland erlaubt.

Randwissen:
In den USA galten vor allem zu Beginn der 90s gelbe Blinker als Erkennungszeichen für Top Modelle (Bsp Pontiac). Wohl in Zusammenhang mit dem Run auf deutsche Autos. Lustigerweise wird der aktuelle Audi A8 in den Staaten mit ROTEN Blinkern verkauft...

Wenn man eine EG-Typgenehmigung hat (sieht man im Fahrzeugbrief) sind nur bauartgenehmigte Leuchten (s.o.) zulässig.
Wenn es ein Importfahrzeug ist, das mit einer Einzelbetriebserlaubnis zugelassen ist, sind Leuchten mit DOT-Prüfzeichen möglich.
Rote Blinker = aber nicht mehr!

Informationen zur Beleuchtung am Fahrzeugen

Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).


Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.



So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde.


Beispiel 1 E1) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung ý1ý genehmigt.


Beispiel 2 E4)Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung ý4ý steht für die Niederlande).


Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.

Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.

Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.

Ausnahmegenehmigungen


Was genau ist eine Ausnahmegenehmigung?
Da die vom nordamerikanischen Markt importierten Fahrzeuge nicht den deutschen Bestimmungen nach ý70 der StVZO entsprechen, wird in einigen Fällen eine "Ausnahme" in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges gemacht.

Nachdem das Fahrzeug vom TüV abgenommen und im Besitz eines deutschen Fahrzeugbriefes ist, muß es mit den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen versehen werden.

Ein Beispiel dafür ist die Leuchtweitenregulierung (§50/8).
Bei allen deutschen Fahrzeugen ist die Leuchtweitenregulierung seit dem 01.01.1990 Pflicht. In den USA oder Kanada werden Fahrzeuge jedoch überhaupt nicht mit dieser Funktion versehen. In solchen Fällen wird dann eine Ausnahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt oder vom Regierungspräsidenten erteilt um extrem hohe Umrüstkosten zu vermeiden.

Weitere Ausnahmegenehmigungspunkte sind u.a.:
§ 49a - 51, 53, 53a und 54
Lichttechnische Einrichtung
§ 22A/1
Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer
§ 59/2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach Richtlinie 76/114/EWG muss unbeschadet an zugänglicher Stelle am vorderen Teil des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
§ 60/1
Kennzeichengröße und Beschriftung
§ 41/18
EG-Bremsanlage
§ 38a
Diebstahlsicherung
§ 39A/2
Bestätigungseinrichtungen
§ 55A/1
Elektromagnetische Verträglichkeit

Da die Anzahl der Ausnahmegenehmigungs-Punkte von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden sind, ist die amtliche Gebühr dafür unterschiedlich hoch.
Die von uns angegebenen Preise für die TüV-Abnahme verstehen sich inkl. der amtlichen Ausnahmegenehmigungs-Gebühren für das jeweilige Model.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach mehr als 18 Monaten

Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr abgemeldet, dann muß ein neuer Kfz-Brief beantragt werden. Wenn Sie keinen deutschen Kfz-Brief haben, müssen Sie zuerst einmal beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihr Fahrzeug anfordern. Diese kommt per Nachnahme und ist nur 8 Wochen lang gültig. Zusätzlich benötigen Sie einen geeigneten Eigentumnachweis über das Fahrzeug (in der Regel ein Kaufvertrag). Mit den gesammelten Unterlagen "bewaffnet" können Sie nun beim Straßenverkehrsamt den neuen Kfz-Brief beantragen. Wenn Sie den Kfz-Brief erhalten haben, können Sie beim TÜV eine Abnahme nach §21 StVZO durchführen lassen. Diese kostet für ein Auto - je nach Aufwand - um die 80 EUR.



Scheint wohl ein Dekra- oder TüVmitarbeiter gewesen zu sein Großes Grinsen
  Zitieren
#29
Zitat:Original von Darkgreenneon
Wer übrigens ohne (alte) Eintragung mit roten Blinkern fährt und nur zum TÜV Termin mal kurz auf gelb umrüstet, der fährt ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherung.

Dann kann ich die Versicherung ja gleich kündigen und ohne weiterfahren.
Mir ist es schon bewußt, daß wir ein Risiko damit eingehen, aber man verdrängt es. Ich achte nur verstärkt auf den Hinterherfahrenden, wenn ich (rot) blinke.

Ich bin allerdings einer von vielen, die es so handhaben.

Grüße
Ralph
[Bild: vetten-signatur.gif]

[img]signatur_5xs.jpg[/img]

In bleibender Erinnerung an unseren lieben Freund Ritzelralle †12.11.2012.
  Zitieren
#30
Fahren ohne Versicherungsschutz = Haftsttrafe bis zu zwei Jahren... Blaulicht
  Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen...
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  1 oder 2 Schläuche aus der Motorabdeckung Dolsch 2 2.033 16.06.2022, 21:53
Letzter Beitrag: wolfgang s
  Borla oder Supersprint ? syber017 4 7.560 24.08.2019, 18:03
Letzter Beitrag: schupppe
  Poltergeist oder Aliens im Bordcomputer studman 18 41.629 16.05.2019, 21:53
Letzter Beitrag: andree
  Schalter oder Automatik Bosch71 63 27.484 20.01.2019, 22:52
Letzter Beitrag: mikemn
  Haarrisse im Lack, bekanntes Phänomen oder Hinweis auf Unfall? grumbler 13 7.989 05.09.2018, 23:52
Letzter Beitrag: maseratimerlin

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste
Forenübersicht
Technikforen
-- C 1 Technikforum
-- C 2 Technikforum
-- C 3 Technikforum
-- C 4 Technikforum
---- C4 ZR-1 Technikforum
-- C 5 Technikforum
---- C5 Z06-Technikforum
-- C 6 Technikforum
---- C6 Z06-Technikforum
---- C6 ZR1-Technikforum
-- C7 Technikforum
---- C7 Z06 Technikforum
-- C8 Diskussionsforum
-- Tuningforum
-- Allgemeines Technikforum
---- OBD2
Other Vette-Stuff
-- Man sieht sich
---- Nachbetrachtungen
---- Stammtische Deutschland
------ Baden-Württemberg
------ Bayern
------ Berlin/Brandenburg
------ Hessen
------ Nordrhein- Westfalen
------ Niedersachsen/HB/HH
------ Rheinland-Pfalz
------ Sachsen
------ Thüringen
------ Schleswig Holstein
---- Stammtische Österreich
------ Wien / St. Pölten
---- Stammtische Schweiz
------ Ostschweiz/Vorarlberg
------ Treffen Schweiz
-- Jäger & Sammler
-- Vettetalk
---- Reiseberichte
-- Corvette-Bilder der Mitglieder
---- Membervideos
-- Sonstige Schöne Vettepics
---- Corvettevideos
-- Vettelady's Corner
-- Wissenswertes & Kurioses
-- Werkstätten & Händler
-- CORVETTE & Parts - For Sale!
---- laufende Auktionen bei EBAY
---- Transporthilfeforum
---- for sale - Alles ohne Corvette!
-- Wanted !
-- Wer weiß was
---- Fragen vor dem Kauf
-- Paragraphen & Pamphlete
Smalltalk und Forumsschnack
-- Über dieses Forum
---- Teammitteilungen
---- In Memoriam
-- Hallo, ich bin's!
-- Motorsport
-- Off Topic
---- Jux & Dallerei
---- Das Club-Forum
---- Don't feed the troll!
-- Glückwunsch- und Grußforum
-- Bits und Bytes
-- Comic-Forum
-- Das Modellautoforum
-- Testforum
Händlerangebote
-- Info-Forum
-- ACP Euskirchen
-- Dyno-Center
-- KTS American Parts
-- Corvetteproject (Molle)
-- Schmidt Revolution
-- NCRS Central Europe
-- IDP-CORVETTE ( INJA )
-- TIKT Performance Parts
-- BG Sportwagen
-- SPEEDSTYLE
-- V8Lounge
-- AVI Schilling & Wendt Assekuranzmakler
-- Autosalon am Park GmbH
-- NCRS Central Europe
-- Hoffmann Classics
-- CCRP Austria
-- RockAuto.com
-- Stingrays-Shop.com
-- corvetteparts.de