TÜV Umbauten für 79er Import-Vette
#11
Typenschild brauchste auch nicht.

Gelbe Blinker hinten dran (in die Kammern der Rückfahrscheinwerfer), vorne europäische Scheinwerfer, evtl. neue Warnblinkanlage - nur Schalter. Das stellen sich manche TÜVler doof an.

Na ja, und das übliche eben. Datenblatt, etc.
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#12
Jo Mr. Green,

ich hatte vor die TÜV Aktion in Krefeld machen zu lassen.
Ich werde es einfach mal drauf ankommen lassen . Alles so vorbereiten und umbauen wie ich denke und dann mal hören was der TÜV -Mann sagt.
Das Typenschild gibts in Krefeld bei KSM?Wer, wo , oder was ist KSM ? Obwohl ja Frank the Judge meint, es geht auch ohne.
Datenblatt hab ich schon .Ja, Blinker mache ich in die Rückfahrleuchten.Aber für rote Blinker keine Chance mehr , oder?Vor 10 Jahren hatte ich mal ne 78er Vette. Da haben die die roten Blinker noch eingtragen. Und sogar kleine Kennzeichen!Auch vorne!!!
Ist aber , wie gesagt, 10 Jahre her.Mit roten Blinkern hinten brauche ich garnicht vorfahren, oder?

Übrigens habe ich gerade mail vom Importeur erhalten :Auto ist schon hier in der Stadt. Kann ich morgen abholen.

Mal sehen , was mich da morgen erwartet.Können Fotos lügen?
Ja , manchmal schon .

Mario
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#13
Wenn Du Glück hast, sagen sie nichts wegen roter Blinker.
Alte Eintragungen diesbezüglich werden aber weiterhin akzeptiert. Neu bekommst Du das nicht mehr, dafür muß das Auto viel älter sein.

Blinker in die Rückfahrkammern: Lass Dir nichts vom Graukittel erzählen, dass Du nun ein separates Rückfahrlicht brauchst. Das ist erst ab Bj. 1984 Pflicht.

Typenschilder werden schon seit 10 Jahren nicht mehr verlangt.
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#14
Und ,

ja Robert , auch Corvettes können rosten. Ich weiß.

Guckst du hier Bilder von meiner 2. Corvette (vor einigen Jahren verkauft).
War schon lackierfertig, als ich mich nach schlaflosen Nächten entschlossen habe mal zu kucken , was denn da wohl unter der Ecke alles zu finden ist.
Sieht ja so noch schön aus:


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#15
Und drunter kann es dann so , oder auch noch schlimmer aussehen:


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#16
Hallo Mario

Schönes Auto hast du dir da angelacht. Ich find's toll, dass sie noch so original aussieht, d.h. unverbastelt. Ich habe immer noch die grösste Mühe mit den vielen verschlimmbesserten Exemplaren, die hier herumfahren. Die C3 hat eine so tolle Linienführung, da wär jede Modifikation absolute Blasphemie.

Gruss, Martin
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#17
Man kann nie sagen das man dieses oder jenes beim TÜV nicht braucht. Erst recht nicht, wenn es klare Vorschriften dafür gibt. Es wird immer Tüffer geben die auf manches nicht achten, aber darauf kann man sich nicht verlassen. Ich mache lieber die Kleinigkeiten fertig, und spare mir die Diskussion dann ggf. für die roten Blinker auf - das ist viel wichtiger. Also entweder Typenschild (bei Oldtimern) oder Fahrgestellnummer im Rahmen eingeschlagen (bei neueren Autos).

KSM Servicetechnik GmbH & Co. KG
Dießemer Bruch 112 g
47805 Krefeld
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#18
Martin,

deinen Ausführungen habe ich nichts hinzuzufügen.

Mario
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#19
Eigentlich müßte ich die Firma KSM kennen , wenn ich mir die Adresse ansehe.Nur der Name sagt mir im Moment nix . Ich fahr mal hin.
Und schon wieder was Neues das ich vieleicht gelent habe. Bei Oldtimern reicht evtl. auch das Typenschild?

Mario
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#20
Typschild und eingeschlagene Fahrgestellnummer sind vorgeschrieben. Wenn der Prüfer es nicht verlangt, ist es seine persönliche Entscheidung, wenn er es verlangt, ist es rechtlich korrekt.

Zitat:§ 59 StVZO
Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher
Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein
Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.
...
(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO
3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren
Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. EG Nr.L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie
78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155
S. 31), muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern
dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet
des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der
rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn
ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
[Bild: gtc15.gif]
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