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hmmm...
haben wir nicht mal einen Rechtsanwalt hier im Forum? Der müßte das doch zumindest nachsehen können.
Gebe Dir 100%ig Recht Frank. Man müßte nur mal Exempel statuieren.
EDIT: grade etwas dazu gefunden:
https://www.vz-nrw.de/UNIQ11141484732976...4475A.html
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Ergänzung zu meinem vorigen Beitrag:
Zitat:Deswegen wird wohl auch das Benzin für den Corsa bezahlt werden müssen.
Vom Kunden natürlich. Das war von mir ein wenig mißverständlich ausgedrückt.
Birger, was willst Du mit einem Rechtsanwalt?
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Interessant wäre mal nachzufragen, inwieweit der Händler für den Zeitaufwand, den Sprit und den evtl. genommenen Urlaubstag aufkommen sollte für eine Aktion, die der Kunde nicht zu verantworten hat.
Frank
Aber ich denke mal, der Aufwand lohnt nicht.
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Zitat:Wenn Deine Kaffeemaschine in der Gewährleistungszeit kaputt geht, erstattet Dir leider auch keiner die Fahrtkosten zum Händler.
Beim neuen Gewährleistungsrecht (aufgrund der Schuldrechtreform) hat der Kunde Recht auf Erstattung aller ihm entstehenden Kosten aufgrund des Mangels. Hier sind insbesondere die Kosten gemeint, welche durch das Zurückbringen der mangelhaften Ware dem Kunden entstehen. Selbstverständlich ist der Kunde auch hier gehalten, die Kosten niedrig zu halten und die Verhältnismäßigkeit muß gewahrt bleiben.
Ich selbst bin recht froh, dass sich dieses Recht noch nicht überall rumgesprochen hat. Würden mir alle meine Kunden dieses berechnen, wäre das schon mehr als Ärgerlich. Leider ist es zumindest in meiner Branche so, dass ich diese Kosten nicht an meine Vorlieferanten weiterleiten kann. Zwar sieht der Gesetzgeber dieses vor und meine Lieferanten wären verpflichtet, die mir von meinen Kunden in Rechnung gestellten Aufwendungen zu ersetzen. In der Praxis weigern diese sich allerdings alle Standhaft. Hintergrund ist wohl, dass diese solche Kosten wiederum selbst nicht an die Hersteller weiterleiten können, da oft die Ware aus dem Nicht-EU-Raum kommt.
Grundsätzlich hat aber der Endkunde tatsächlich die Möglichkeit die ihm entstandenen Aufwendungen aufgrund eines Gewährleistungsmangel dem Händler weiterzureichen.
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Noch ein Nachtrag, der dieses Recht etwas in Frage stellt. Da diese gesetzliche Regelung recht neu ist, gibt es kaum Gerichtsurteile über die tatsächliche Handhabung. Im Ernstfall muss man das dann quasi als erster durchklagen, sollte sich der Händler weigern. Da stellt sich die Frage nachtürlich, ob das dann Sinn macht. Soweit ich weiß, sind Fragen wie die Vergütung des Arbeitsausfalles usw. noch nicht nachzulesen. Also vieles bisher eher Theorie.
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Wäre gewiß ein interessanter Gerichtsprozeß, in dem redvetC5 sämtliche ihm entstandenen Kosten wie Verdienstentgang, Spritverbrauch der C5 hin und zurück, Schmerzensgeld für das Verpassen seiner genau zu diesem Zeitpunkt laufenden Lieblings-TV-Serie, Jausenbrot und Cappucino, Beruhigungstabletten angesichts des zu erwartenden Eingriffs in das Innenleben seiner C5 sowie die Reinigung seiner Hose wegen am Tag der Reparatur einsetzenden Regens geltend macht.....
Aber da gibt es doch noch die AGB, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, von General Motors bzw. des Vertragshändlers, und ich vermute stark, daß darin all die angeführten Ersatzansprüche ausdrücklich verweigert werden, was der Kunde auch mittels seiner Unterschrift auf dem Reparaturauftrag, Rückruf hin, Rückruf her, ausdrücklich (zu) akzeptier(en hat)t.
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Die gesetzlichen Regelungen beim Gewährleistungsrecht (zu Kosten usw.) können per AGB usw. nicht ausgenommen werden.
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Na denn mal los, wer es wagt!
Könnte natürlich sein, daß dann der freundliche GM-Händler an den Fahrzeugen seiner "Lieblingskunden" rein irrtümlich kleine Bosheitsakte setzt
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ich bin schon geneigt, zu versuchen, von den kosten entbunden zu werden
allerdings gibt es jetzt ein problem, der gestalt, daß bei der rückrufaktion festgestellt wurde, daß mein differential undicht ist und abgedichtet werden muss ( siehe separaten thread ). also hätte ich deswegen auch in die werkstatt gemusst und mir wären dadurch höhere kosten entstanden.
da aber die hinterachse ohnehin ausgebaut werden musste, brauche ich das nicht zu zahlen, lediglich die abdichtung ( und das für ca. 500.-€ )
damit befinde ich mich in der zwickmühle.
trotzdem werde ich dem autohaus werkmeister eine rechnung über meine durch die rückrufaktion entstandenen kosten präsentieren , wie freiherr schon auflistete.
evtl. schikanen fürchte ich eigentlich nicht, da ich vermutlich das letzte mal dort vorstellig geworden bin. habe leider nicht die besten erfahrungen mit denen gemacht.
bei der letzten inspektion wurde mir der frontspoiler stark beschädigt, weil man übersehen hat, daß meine C5 tieferliegt und ich sie auf diesen umstand nicht hingewiesen habe. zwar wurde mir alles wiederhergestellt und sogar ein kostenloser ölwechsel beschert, aber auch dort hatte ich zusätzliche kosten, durch deren dusseligkeit
soweit dazu
gruss günni
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Günni,
Zitat:da aber die hinterachse ohnehin ausgebaut werden musste
wieso muß für die Rückrufaktion Lenkradschloß denn Deine Hinterachse ausgebaut werden.
Gruß
Thorsten
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