11.02.2011, 19:00
Wenn wir schon beim Erbsenzählen sind:
"Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Das kann ich im Büro nicht nachmessen. Aber der Rückfahrscheinwerfer (also meine NSL) ist nicht niedriger als eine mittig zwischen den Endrohren montierte NSL. Höher als 1000 mm ja eh nicht.
In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist größer 100 mm.
Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein." Da mein Bremslicht in den inneren Rückleuchten ist, ist die NSL links davon.
Im Übrigen ist Alles so durch eine ordentliche Einzelabnahme gegangen. Sehe da kein Problem.
"Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Das kann ich im Büro nicht nachmessen. Aber der Rückfahrscheinwerfer (also meine NSL) ist nicht niedriger als eine mittig zwischen den Endrohren montierte NSL. Höher als 1000 mm ja eh nicht.
In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist größer 100 mm.
Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein." Da mein Bremslicht in den inneren Rückleuchten ist, ist die NSL links davon.
Im Übrigen ist Alles so durch eine ordentliche Einzelabnahme gegangen. Sehe da kein Problem.
Gruß
Frank
Frank