22.12.2010, 00:09
Typschild und eingeschlagene Fahrgestellnummer sind vorgeschrieben. Wenn der Prüfer es nicht verlangt, ist es seine persönliche Entscheidung, wenn er es verlangt, ist es rechtlich korrekt.
Zitat:§ 59 StVZO
Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher
Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein
Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.
...
(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO
3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren
Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. EG Nr.L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie
78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155
S. 31), muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern
dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet
des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der
rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn
ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.