15.01.2010, 16:29
Die Berechnung des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der Berechnung des Urlaubentgelts, was jedoch nicht mit dem Urlaubsgeld zu verwechseln ist.
1. Umfang
Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Daher muss zunächst der
Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen.
Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen.
Krankheitstage und gesetzliche Feiertage fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden hierbei nicht abgezogen. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (vor allem einzelvertragliche und tarifvertragliche Lohn und Gehaltserhöhungen ), die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist die Berechnung so vorzunehmen, als sei die Verdiensterhöhung mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
Bei Freischichtmodellen bleiben die in den Berechnungszeitraum fallenden Freischichttage unberücksichtigt, weil diese keine Arbeitstage sind.
2. Berechnung
Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist dann mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren. Bei einer 5 Tage Woche ist der Divisor 65 und bei einer 6 Tage Woche 78.
Berechnungsformel des Urlaubsentgelts:
Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen
x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)
Gruß Edgar
1. Umfang
Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Daher muss zunächst der
Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen.
Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen.
Krankheitstage und gesetzliche Feiertage fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden hierbei nicht abgezogen. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (vor allem einzelvertragliche und tarifvertragliche Lohn und Gehaltserhöhungen ), die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist die Berechnung so vorzunehmen, als sei die Verdiensterhöhung mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
Bei Freischichtmodellen bleiben die in den Berechnungszeitraum fallenden Freischichttage unberücksichtigt, weil diese keine Arbeitstage sind.
2. Berechnung
Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist dann mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren. Bei einer 5 Tage Woche ist der Divisor 65 und bei einer 6 Tage Woche 78.
Berechnungsformel des Urlaubsentgelts:
Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen
x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)
Gruß Edgar