28.08.2009, 23:32
Hallo,
also erst einmal denke ich, dass die Diskussion um den § 81a Abs. 2 StPO noch lange nicht beendet sein wird, kommt ja jetzt gerade erst richtig in Schwung, das OLG Hamm mit seinem Spruch zum Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgebot muß nicht die letzte Instanz sein. Aber das ist ja nicht der springende Punkt. Ständig bei den Richtern klingelnde Bereitschaftshandys zur Nachtzeit werden wahrscheinlich dazu führen, dass nicht mehr terminiert werden kann, viele Richter denke ich wollen wohl nicht das Gefühl bekommen, im Callcenter zu arbeiten, des weiteren ist die überwiegende Anzahl der zu entscheidenden Fälle eindeutig, der Richter wird vermutlich nichts anderes feststellen als der Polizeibeamte, aber nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die unserer Verfassung entspringt ( Gott sei Dank ) gibt es nun mal den Richtervorbehalt.
Gefahr im Verzuge in diesem Fall bedeutet, dass bis zu einer richterlichen Anordnung nicht gewartet werden kann, ohne den Ermittlungszweck - hier Feststellung des Blutalkohols möglichst nahe an der Tatzeit mit verläßlicher Rückrechnung - zu gefährden oder gar unmöglich zu machen. Da der Körper nicht so schnell seinen Alkohol abbaut, ist das mit der Gefahr im Verzuge sowieso so eine Sache. Diese zu subsumieren und zu begründen ist eh recht schwer, wenn der Sachverhalt nicht noch andere Gesichtspunkte zulässt.
Gruß
Peter
also erst einmal denke ich, dass die Diskussion um den § 81a Abs. 2 StPO noch lange nicht beendet sein wird, kommt ja jetzt gerade erst richtig in Schwung, das OLG Hamm mit seinem Spruch zum Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgebot muß nicht die letzte Instanz sein. Aber das ist ja nicht der springende Punkt. Ständig bei den Richtern klingelnde Bereitschaftshandys zur Nachtzeit werden wahrscheinlich dazu führen, dass nicht mehr terminiert werden kann, viele Richter denke ich wollen wohl nicht das Gefühl bekommen, im Callcenter zu arbeiten, des weiteren ist die überwiegende Anzahl der zu entscheidenden Fälle eindeutig, der Richter wird vermutlich nichts anderes feststellen als der Polizeibeamte, aber nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die unserer Verfassung entspringt ( Gott sei Dank ) gibt es nun mal den Richtervorbehalt.
Gefahr im Verzuge in diesem Fall bedeutet, dass bis zu einer richterlichen Anordnung nicht gewartet werden kann, ohne den Ermittlungszweck - hier Feststellung des Blutalkohols möglichst nahe an der Tatzeit mit verläßlicher Rückrechnung - zu gefährden oder gar unmöglich zu machen. Da der Körper nicht so schnell seinen Alkohol abbaut, ist das mit der Gefahr im Verzuge sowieso so eine Sache. Diese zu subsumieren und zu begründen ist eh recht schwer, wenn der Sachverhalt nicht noch andere Gesichtspunkte zulässt.
Gruß
Peter
Peter 01