28.08.2009, 19:52
Hallo,
es handelt sich dabei um keine Änderung des Gesetzestextes, sondern nur um seine restriktivere Auslegung. Insbesondere was die Anordnungsbefugnis der Polizeibeamten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen betrifft. Hintergrund: Rufbereitschaften von der Staatsanwaltschaft und der Justiz gibt es nun nahezu in jeder Stadt, dadurch engt sich der Begriff der "Gefahr im Verzuge" zeitlich stark für die Polizei ein und bezieht sich - abhängig von den Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und der Jusitz - auf vermutlich wenige Stunden, wenn überhaupt. Nur damit das hier richtig verstanden wird: an der Maßnahme als solches ändert sich für den Betroffenen im Fall der Fälle nichts, die Blutprobe wird durchgeführt. In den Fällen einer besonderen Dringlichkeit kann sogar von der Anordnung durch den Richter abgesehen werden, dann nämlich, wenn der zeitliche Verzug die Beweiserheblichkeit einer zweiten Blutprobe infrage stellt. Für die Polizeibeamten ändert sich nur etwas, wenn der engere Grundsatz der Gefahr im Verzuge ohne stichhaltige Begründig mißachtet wird.
Gruß
Peter
es handelt sich dabei um keine Änderung des Gesetzestextes, sondern nur um seine restriktivere Auslegung. Insbesondere was die Anordnungsbefugnis der Polizeibeamten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen betrifft. Hintergrund: Rufbereitschaften von der Staatsanwaltschaft und der Justiz gibt es nun nahezu in jeder Stadt, dadurch engt sich der Begriff der "Gefahr im Verzuge" zeitlich stark für die Polizei ein und bezieht sich - abhängig von den Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und der Jusitz - auf vermutlich wenige Stunden, wenn überhaupt. Nur damit das hier richtig verstanden wird: an der Maßnahme als solches ändert sich für den Betroffenen im Fall der Fälle nichts, die Blutprobe wird durchgeführt. In den Fällen einer besonderen Dringlichkeit kann sogar von der Anordnung durch den Richter abgesehen werden, dann nämlich, wenn der zeitliche Verzug die Beweiserheblichkeit einer zweiten Blutprobe infrage stellt. Für die Polizeibeamten ändert sich nur etwas, wenn der engere Grundsatz der Gefahr im Verzuge ohne stichhaltige Begründig mißachtet wird.
Gruß
Peter
Peter 01