28.08.2009, 16:14
Zitat:Original von Doc
Was paradox klingt, scheint neuerlich zu gehen. Offensichtlich meint die Justiz, dass die Polizei zukünftig nur noch auf richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen werden darf.
Zitat:Folgendes Szenario wirft nun nicht nur bei Polizisten, sondern auch beim Justizministerium in Düsseldorf Fragen auf: ein Unfall am späten Abend, reiner Blechschaden, nichts Schlimmes. Ein Polizeibeamter riecht jedoch bei einem der Autofahrer eine Alkholfahne. Der Fahrer verweigert indes den Atemtest, der Beamte will möglichst schnell Beweise sichern und setzt nun – notfalls auch mit Gewalt – die Entnahme einer Blutprobe durch. Das aber ist ein schwerwiegender Eingriff, den grundsätzlich nur ein Richter anordnen darf. Was nun?
Quelle:Der Westen
Dieses "Problem" gibt es schon etwas länger.
Die Betreffende Person wird dann zum Revier verfrachtet, ein Amtsarzt bestellt und einige Bundesländer haben extra für diesen Blutentnahme-Verweigerungsfall Richter, welche ausserhalb der Arbeitszeit richterliche Anordnungen vergeben.
Unser Edgar kann das mit dem juristischem Volltext sicherlich besser erklähren.
Die oberste Frage dabei ist:
Ist dieses Vorgehen ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit zugehöriger Selbstbestimmung mit zugefügtem vorsätzlichen Körperschaden (vorsätzliche Körperverletzung), oder obliegt dieses Vorgehen der Zwangsblutentnahme einer Vermeidung der Strafvereitelung im interesse des Volkes?
Menschenrechtverletzungen gibt es auch in Deutschland, wenn auch noch (zur Zeit) in sehr geringem Ausmass.
Grüsse vom OSC-Canibalisten, der den Rest "eigener Erfahrung in Bremen" wieder gelöscht hat.