23.07.2009, 00:20
Zitat:Original von Maseratimerlin
Was heißt: "erstmals in Verkehr gekommen sind" ?
hierzu folgende Verlautbarungen:
Zitat:Angabe über den Tag der ersten Zulassung in den FzPapieren. BMV/StV 11/
36.17.06 vom 30. 1. 1990, VkBl S 115: Nach Anhörung der zust obersten Landesbehörde
gebe ich Folgendes bekannt:
Einzelheiten über den Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“ u über die
Festlegung des „Tages der ersten Zulassung“ enthalten dieVerlautbarung Nr 45 im
VkBl 1958 S 158, die Verlautbarung Nr 27 im VkBl 1962 S 66 u Nr 7.3.2 der Rili zum
FzBrief im VkBl 1972 S 363.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes „erstmals in den Verkehr gekommen“ u des
„Tages der ersten Zulassung“ soll nicht berücksichtigt werden, wenn das Fz vorher
auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund (zB Werksgelände des Herstellers, Betriebsgelände
eines Privatunternehmers oder Gelände des Flughafens) verwendet
wurde. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, wenn mit dem Fz eine Prüfungs-, Probeoder
Überführungsfahrt unter Verwendung eines roten Kennzeichens zur einmaligen
oder zur wiederkehrenden Verwendung durchgeführt wurde.
Ich bitte dies künftig zu berücksichtigen u stelle anheim, im VkBl 1972 S 363 unter
7.3.2 einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.
Zitat:Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“. BMV/StV 7 – 4143 T/61 II vom
29. 1. 1962, VkBl S 66: Nach § 72 Abs 2 ist die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften
der StVZO davon abhängig, wann ein Fz erstmals in den Verkehr gekommen
ist. Ohne solche Erleichterungen müssten bei Erlass neuer Vorschriften
auch die älteren Fz den neuen Vorschriften voll angepasst werden, was in manchen
Fällen nicht möglich, in anderen Fällen nicht zumutbar ist. Geht man von diesem
Gesichtspunkt aus, so kann es keine Rolle spielen, ob ein Fz im Bundesgebiet oder
im Ausland erstmals in den Verkehr gekommen ist. Entsprechendes gilt auch für
Fz, die von der Bundeswehr oder von den stationierten Streitkräften ausgesondert u
im üblichen Zulassungsverfahren zugelassen werden. Ist der Tag der erstmaligen
Inbetriebnahme nicht bekannt u auch nicht feststellbar, ist aber das Baujahr bekannt,
so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Fz im Baujahr
auch erstmals in den Verkehr gekommen ist. Ich halte es für angebracht, dann als
Tag der erstmaligen Inbetriebnahme den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als
Baujahr in Betracht kommt.
Zitat:Begriff „in den Verkehr gekommen“. BMV/StV 7 – 4001 G/58 II vom 8. 2. 1958,
VkBl S 158: Im Sinne des § 72 ist ein Fz „in den Verkehr gekommen“, wenn es unter
Beachtung der Zulassungsvorschriften auf öffentlichen Straßen seiner Bestimmung
gemäß verwendet wird (ähnlich Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl, Erläuterungen
zu § 72 StVZO)....
Zitat:Original von MaseratimerlinWas eure Bezirksregierung schreibt, entspricht nicht der allgemeinen Rechtsauffassung
Die hiesige Bezirksregierung als der Zulassungsstelle übergeordnete Aufsichtsbehörde dazu, wie die FZV zu handhaben ist :
"Als Oldtimer im Sinne des Verordnungsgebers (§ 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungs VO) sind Fahrzeuge zu verstehen, die nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurden oder in den Verkehr gekommen sind. Neben dem Erstzulassungsdatum aus den Fahrzeugpapieren sind u.a. auch Produktionsnachweise des Fahrzeugherstellers oder entsprechende Fachliteratur zur Nachweisführung geeignet.
Die Nachweispflicht des Fahrzeugalters liegt in der Hand des Fahrzeughalters.
Gemäß § 23 Straßenverkehrs-ZulassungsVO ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer erforderlich. Wenn Sie der Zulassungsbehörde ein entsprechendes Gutachten vorlegen, kann das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden."
Zitat:Original von MaseratimerlinFahrzeuge, die vor 30 Jahren hergestellt wurden und nie in den Verkehr gebracht wurden, sind nicht mehr zulassungsfähig. Wenn sie zum heutigen Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht werden, müssten sie den heutigen Vorschriften entsprechen.
... denn was wäre mit Fahrzeugen, die zwar älter als 30 Jahre sind, aber erst später oder noch nie zugelassen wurden?
Man kann dann nur dafür sorgen, dass nicht mehr feststellbar ist, ob das Fahrzeug schon einmal zugelassen war.