21.03.2009, 02:48
Um mal wieder zu topic zurückzukehren
Hab mal etwas gegoogelt, mögliche Szenarien gibt es etliche.
Hier mal ein Auszug aus einem (möglichen) ähnlich gelagerten Fall.
Betreff: Opel: Garantie/Gewährleistungs-Ansprüche Im Insolvenzfall
Ich beabsichtige, eventuell einen Neuwagen von Opel zu kaufen, bin aber wegen der aktuellen Finanzsituation verunsichert.
Ich möchte nicht viel Geld ausgeben und am Ende ohne Garantie- und Gewährleistungsansprüche dastehen.
Hat im Falle einer Insolvenz von Opel der Insolvenzverwalter oder ein eventueller Opel-Käufer für Garantiefälle aus Verkäufen vor dieser Insolvenz einzutreten oder gibt es irgendwelche Fonds der Automobil-Hersteller für solchen Fälle?
Neben den Garantiezusagen haftet ja normalerweise der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Was ist, wenn eine Opel-Insolvenz dazu führen würde, dass mein Händler ebenfalls in die Insolvenz rutscht ?
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Antwort geschrieben am 09.03.2009 00:14:52
Rechtsanwalt Marcus Schröter
Gustav-Kayser-Straße 8, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/706957, Fax: 06032/9359974
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Zwangsversteigerungsrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zu unterscheiden, ist hierbei der Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren, welcher sich an den Verkäufer richtet und die Garantie, die zumeist als zusätzliche Leistung von dem Hersteller angeboten wird.
Die Gewährleistung ist demnach unabhängig von dem Bestand des Herstellers zu sehen, da sie sich gegen den Verkäufer, hier den Autohändler, richtet. Wird über das Vermögen des Autohändler das Insolvenzverfahren eröffnet, bzw. mangels Masse abgelehnt, wird der Insolvenzverwalter / Liquidator die Gewährleistungsansprüche nicht erfüllen.
Vielmehr wird er eine Erfüllung der Gewährleistung ablehnen. Ihre Forderung haben Sie dann zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei einem Gewährleistungsfall wäre aber noch die Beweisregelung zu beachten.
Erhalten Sie eine Garantie des Herstellers, so gilt bei einer eröffneten Insolvenz bzw. Liquidation das Gleiche wie oben dargestellt. Etwas anderes könnten sich jedoch dann ergeben, wenn für die Garantie eine Versicherung abgeschlossen wird, so dass Ihnen ein Dritter haftet. Soweit es sich hier um eine Tochter des Herstellers handelt, wäre aber auch hier ein erhöhtes Risiko mit der Garantieforderung auszufallen, bzw. nur an der Insolvenzquote teilzunehmen.
Soweit über das Vermögen des Herstellers als auch des Verkäufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird die Durchsetzung der Gewährleistung als auch der Garantie sich nur nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen richten können. Folge ist, dass entsprechende Ansprüche in der Regel zur Insolvenztabelle anzumelden sind, so dass Sie hinsichtlich Ihrer Forderung nur an der Insolvenzquote teilnehmen, soweit Ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilreichen Einblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Hab mal etwas gegoogelt, mögliche Szenarien gibt es etliche.
Hier mal ein Auszug aus einem (möglichen) ähnlich gelagerten Fall.
Betreff: Opel: Garantie/Gewährleistungs-Ansprüche Im Insolvenzfall
Ich beabsichtige, eventuell einen Neuwagen von Opel zu kaufen, bin aber wegen der aktuellen Finanzsituation verunsichert.
Ich möchte nicht viel Geld ausgeben und am Ende ohne Garantie- und Gewährleistungsansprüche dastehen.
Hat im Falle einer Insolvenz von Opel der Insolvenzverwalter oder ein eventueller Opel-Käufer für Garantiefälle aus Verkäufen vor dieser Insolvenz einzutreten oder gibt es irgendwelche Fonds der Automobil-Hersteller für solchen Fälle?
Neben den Garantiezusagen haftet ja normalerweise der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Was ist, wenn eine Opel-Insolvenz dazu führen würde, dass mein Händler ebenfalls in die Insolvenz rutscht ?
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Antwort geschrieben am 09.03.2009 00:14:52
Rechtsanwalt Marcus Schröter
Gustav-Kayser-Straße 8, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/706957, Fax: 06032/9359974
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Zwangsversteigerungsrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zu unterscheiden, ist hierbei der Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren, welcher sich an den Verkäufer richtet und die Garantie, die zumeist als zusätzliche Leistung von dem Hersteller angeboten wird.
Die Gewährleistung ist demnach unabhängig von dem Bestand des Herstellers zu sehen, da sie sich gegen den Verkäufer, hier den Autohändler, richtet. Wird über das Vermögen des Autohändler das Insolvenzverfahren eröffnet, bzw. mangels Masse abgelehnt, wird der Insolvenzverwalter / Liquidator die Gewährleistungsansprüche nicht erfüllen.
Vielmehr wird er eine Erfüllung der Gewährleistung ablehnen. Ihre Forderung haben Sie dann zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei einem Gewährleistungsfall wäre aber noch die Beweisregelung zu beachten.
Erhalten Sie eine Garantie des Herstellers, so gilt bei einer eröffneten Insolvenz bzw. Liquidation das Gleiche wie oben dargestellt. Etwas anderes könnten sich jedoch dann ergeben, wenn für die Garantie eine Versicherung abgeschlossen wird, so dass Ihnen ein Dritter haftet. Soweit es sich hier um eine Tochter des Herstellers handelt, wäre aber auch hier ein erhöhtes Risiko mit der Garantieforderung auszufallen, bzw. nur an der Insolvenzquote teilzunehmen.
Soweit über das Vermögen des Herstellers als auch des Verkäufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird die Durchsetzung der Gewährleistung als auch der Garantie sich nur nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen richten können. Folge ist, dass entsprechende Ansprüche in der Regel zur Insolvenztabelle anzumelden sind, so dass Sie hinsichtlich Ihrer Forderung nur an der Insolvenzquote teilnehmen, soweit Ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilreichen Einblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom