24.12.2008, 11:55
...das mit den 80km/h, was Wenzel geschrieben hatte, ist nicht ganz richtig...es sind nur 60km/h....das ganze nennt man Kolonnenverkehr.
Hier mal der Gesetztesauszug:
§ 7 Abs. 2 StVO (Fahrzeugschlangen)
Bilden sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen, darf rechts schneller als links gefahren werden. Eine Fahrzeugschlange erfordert mehr als zähflüssigen Verkehr und wohl mindestens fünf Fahrzeuge hintereinander, die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren.
- § 7 Abs. 2 a StVO (Fahrzeugschlangen auf dem linken Fahrstreifen)
Das vorsichtige "Vorbeitasten" an stehenden oder "dahinschleichenden" Fahrzeugkolonnen auf dem linken Fahrstreifen von Autobahnen wurde als Ausnahme vom Rechtsüberholverbot zunächst von der Rechtsprechung entwickelt und erst später in die StVO übernommen. Bilden sich langsam fahrende oder stehende Fahrzeugschlangen auf dem jeweils linken Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, darf sich nach § 7 Abs. 2a StVO rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit vorbeigefahren werden. Bei dreistreifigen Richtungsfahrbahnen gilt die Ausnahmeregelung auch im Verhältnis mittleren zum äußerst linken Fahrstreifen.
Weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen überwechselt, muss beim Vorbeifahren mit äußerster Vorsicht gefahren werden. Ein Freibrief, jederzeit rechts "vorbeizuziehen", ist es in jedem Fall nicht. Denn zum einen dürfen nur Fahrzeugkolonnen überholt werden, die maximal 60 km/h fahren, zum anderen darf das überholende Fahrzeug selbst nur geringfügig, d.h. max. 20 km/h, schneller als die zu überholende Fahrzeugkolonne fahren. Zum anderen wird das "Kolonnenspringen" nicht von § 7 Abs. 2a StVO gedeckt. Wer also nach rechts ausschert, um nach Ausnutzen einer Fahrzeuglücke auf dem rechten Fahrstreifen auf die Überholspur zurückzukehren, überholt nicht erlaubt (BayObLG Az.: 1 Ob OWi 454/78).
Obwohl nicht auf die Autobahnen beschränkt, hat diese Ausnahmeregelung dort die größte Bedeutung, da innerorts bei mehrspurigen Fahrbahnen in der Regel die freie Fahrstreifenwahl besteht und § 7 Abs. 3 einschlägig ist.
also..... immer schön piano......
Hier mal der Gesetztesauszug:
§ 7 Abs. 2 StVO (Fahrzeugschlangen)
Bilden sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen, darf rechts schneller als links gefahren werden. Eine Fahrzeugschlange erfordert mehr als zähflüssigen Verkehr und wohl mindestens fünf Fahrzeuge hintereinander, die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren.
- § 7 Abs. 2 a StVO (Fahrzeugschlangen auf dem linken Fahrstreifen)
Das vorsichtige "Vorbeitasten" an stehenden oder "dahinschleichenden" Fahrzeugkolonnen auf dem linken Fahrstreifen von Autobahnen wurde als Ausnahme vom Rechtsüberholverbot zunächst von der Rechtsprechung entwickelt und erst später in die StVO übernommen. Bilden sich langsam fahrende oder stehende Fahrzeugschlangen auf dem jeweils linken Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, darf sich nach § 7 Abs. 2a StVO rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit vorbeigefahren werden. Bei dreistreifigen Richtungsfahrbahnen gilt die Ausnahmeregelung auch im Verhältnis mittleren zum äußerst linken Fahrstreifen.
Weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen überwechselt, muss beim Vorbeifahren mit äußerster Vorsicht gefahren werden. Ein Freibrief, jederzeit rechts "vorbeizuziehen", ist es in jedem Fall nicht. Denn zum einen dürfen nur Fahrzeugkolonnen überholt werden, die maximal 60 km/h fahren, zum anderen darf das überholende Fahrzeug selbst nur geringfügig, d.h. max. 20 km/h, schneller als die zu überholende Fahrzeugkolonne fahren. Zum anderen wird das "Kolonnenspringen" nicht von § 7 Abs. 2a StVO gedeckt. Wer also nach rechts ausschert, um nach Ausnutzen einer Fahrzeuglücke auf dem rechten Fahrstreifen auf die Überholspur zurückzukehren, überholt nicht erlaubt (BayObLG Az.: 1 Ob OWi 454/78).
Obwohl nicht auf die Autobahnen beschränkt, hat diese Ausnahmeregelung dort die größte Bedeutung, da innerorts bei mehrspurigen Fahrbahnen in der Regel die freie Fahrstreifenwahl besteht und § 7 Abs. 3 einschlägig ist.
also..... immer schön piano......
Peter/Hamburg Nr.12