09.03.2002, 23:10
Hallo, spainman,
im § 1b des Umsatzsteuergesetztes ist nur der innergemeinschaftliche Erwerb (EG) neuer Fahrzeuge geregelt. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dann wird die Mehrwertsteuer hier in Deutschland mit dem Steuersatz von 16 % abgeführt. Bezüglich gebrauchter Fahrzeuge mache ich mich schlau, wird jedoch vor Montag nichts.
Gruß
Andrea
im § 1b des Umsatzsteuergesetztes ist nur der innergemeinschaftliche Erwerb (EG) neuer Fahrzeuge geregelt. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dann wird die Mehrwertsteuer hier in Deutschland mit dem Steuersatz von 16 % abgeführt. Bezüglich gebrauchter Fahrzeuge mache ich mich schlau, wird jedoch vor Montag nichts.
Gruß
Andrea