05.02.2008, 11:45
Er hat recht Knut !
siehe hier:
Bei der Abstempelung des amtlichen Kennzeichens prüft die Zulassungsstelle die nach § 23 StVZO erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (BGHSt 11, 165, 167 f.), auch, ob die Ausgestaltung des Kennzeichens der Vorschrift des § 60 StVZO entspricht (§ 23 Abs. 3, Abs. 4 Satz 6 StVZO). Danach müssen Kennzeichen normgerecht (§ 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1 a, Abs. 1 b StVZO) und so ausgestaltet sein, daß nur der Kennzeichenhintergrund, nicht jedoch die Buchstaben-Ziffern-Kombination reflektiert (§ 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a StVZO ). Außerdem dürfen sie nicht spiegeln, "weder verdeckt noch verschmutzt" noch "mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen" versehen sein (§ 60 Abs. 1 Satz 4 StVZO). Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichen.
Gruß Edgar
siehe hier:
Bei der Abstempelung des amtlichen Kennzeichens prüft die Zulassungsstelle die nach § 23 StVZO erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (BGHSt 11, 165, 167 f.), auch, ob die Ausgestaltung des Kennzeichens der Vorschrift des § 60 StVZO entspricht (§ 23 Abs. 3, Abs. 4 Satz 6 StVZO). Danach müssen Kennzeichen normgerecht (§ 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1 a, Abs. 1 b StVZO) und so ausgestaltet sein, daß nur der Kennzeichenhintergrund, nicht jedoch die Buchstaben-Ziffern-Kombination reflektiert (§ 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a StVZO ). Außerdem dürfen sie nicht spiegeln, "weder verdeckt noch verschmutzt" noch "mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen" versehen sein (§ 60 Abs. 1 Satz 4 StVZO). Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichen.
Gruß Edgar