01.02.2008, 17:57
Nein, der Gutachter will die Einstellmöglichkeiten an dem Verdeck des Fahrzeugs ausloten. Sonst kann er nicht feststellen, daß es ein konstruktiver, nicht behebbarer Mangel ist.
Er muss dies aber - gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts - an dem streitgegenständlichen Fahrzeug tun. Nur dessen Mangelhaftigkeit ist Gegenstand des Verfahrens.
Gruß Edgar
Er muss dies aber - gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts - an dem streitgegenständlichen Fahrzeug tun. Nur dessen Mangelhaftigkeit ist Gegenstand des Verfahrens.
Gruß Edgar