17.10.2007, 00:10
Zitat:Original von JR
Hi Nero,
sorry, meiner Meinung nach interpretierst Du den §16 falsch.
Das sieht die Rechtssprechung aber anders.
Nero hat völlig recht. Die Norm geht von der Tatbestandsvoraussetzung aus, dass:
Zitat:1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim
Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines außer Betrieb
gesetzten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.
3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der
Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur
bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit
des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht
vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit
Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere
Kennzeichen sind abzudecken.
6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben
werden.
7. Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:
· Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)
· Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
und Personalausweis der/des Geschäftsführer/s
oder
Pass mit Meldebestätigung
· Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
Diese Aufstellung findet sich im Kommentar zum §16 FZV und in sämtlichen mir bekannten Anweisungen an die Verwaltungsbehörden.