16.10.2007, 13:34
es stimmt, dass an einem zugelasenen Fahrzeug kein rotes oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden darf.
was Hucky2 schreibt stimmt auch, trifft aber nur zu, wenn der TÜV während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen ist.
Zitat:FZV § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung,
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein
Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)
führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
was Hucky2 schreibt stimmt auch, trifft aber nur zu, wenn der TÜV während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen ist.
Zitat:Untersuchung nach § 29 eines für längere Zeit im Ausland befindlichen Fz. Aus-
gehend davon, dass das Fz noch ordnungsgemäß zugelassen ist, die (deutsche)
KfzSteuer bezahlt wird u Haftpflichtversicherungsschutz besteht, gilt für die Untersuchung
nach § 29 Folgendes: Es handelt sich um eine nationale Bestimmung
mit Geltung im Geltungsbereich der StVZO. Es wird nicht gefordert, dass das Fz
nur deshalb in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, um die turnusmäßige
Untersuchung nach § 29 durchzuführen. Jedoch muss nach Ablauf der
Gültigkeit der Prüfplakette bei der erstmaligen Verwendung des Fz im Geltungsbereich
der StVZO die fällig gewordene Untersuchung unverzüglich (dh ohne
schuldhafte Verzögerung) durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass nach Überschreiten
der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland die nächste gegebene
Möglichkeit wahrzunehmen ist, um die fällig gewordene HU (ab 1. 12. 1993 auch
die Abgasuntersuchung) durchführen zu lassen. Beide Untersuchungen können
vom aaSoP der nächstgelegenen TP oder vom PI einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
vorgenommen werden. (1998)