09.07.2007, 18:22
Hab ich gerade gefunden:
Informationen zur Fahrzeugzulassungs-Verordnung ( FZV) - In Kraft ab 01.03.2007
Zuteilung von H- Kennzeichen und Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen
Für die Zuteilung von H – Kennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen gelten ab 1.3.2007
die gleichen Voraussetzungen.
Die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer ist in einem Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs vorzunehmen.
Das Gutachten ist nach einem vorgegebenen Muster zu erstellen.
Oldtimer sind Fahrzeug, die - vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind
- sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und - zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen.
Vor dem 1.3.2007 zugeteilte Kennzeichen behalten ihre Gültigkeit.
Bei Wechsel des Zulas-sungsbezirkes besteht kein Anspruch auf Zuteilung.
Es wird regelmäßig eine erneute Überprü-fung erfolgen, die sich jedoch daran orientiert, ob das
Fahrzeug die bisherigen Voraussetzun-gen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO erfüllt.
§ 19 Abs. 1 FZV, § 9 Abs. 1 FZV, § 2 Nr. 22 FZV, § 23 StVZO
Soweit der Text
Stellt sich die Frage -- Was ist unter erstmals in den Verkehr gebracht zu verstehen ??
In Verkehr gebracht ist meiner Meinung nach nicht die Erstzulassung sondern der Tag an dem
ein Hersteller ein zulassungsfähiges Fahrzeug auf den Markt bringt bzw. es käuflich zu erwerben ist.
ODER ??? Was sagt da unser Jurist dazu.
Hallo Maseratimerlin was meinst Du dazu
Gruß
Walther
Informationen zur Fahrzeugzulassungs-Verordnung ( FZV) - In Kraft ab 01.03.2007
Zuteilung von H- Kennzeichen und Zuteilung von roten Oldtimerkennzeichen
Für die Zuteilung von H – Kennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen gelten ab 1.3.2007
die gleichen Voraussetzungen.
Die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer ist in einem Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs vorzunehmen.
Das Gutachten ist nach einem vorgegebenen Muster zu erstellen.
Oldtimer sind Fahrzeug, die - vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind
- sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und - zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen.
Vor dem 1.3.2007 zugeteilte Kennzeichen behalten ihre Gültigkeit.
Bei Wechsel des Zulas-sungsbezirkes besteht kein Anspruch auf Zuteilung.
Es wird regelmäßig eine erneute Überprü-fung erfolgen, die sich jedoch daran orientiert, ob das
Fahrzeug die bisherigen Voraussetzun-gen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO erfüllt.
§ 19 Abs. 1 FZV, § 9 Abs. 1 FZV, § 2 Nr. 22 FZV, § 23 StVZO
Soweit der Text
Stellt sich die Frage -- Was ist unter erstmals in den Verkehr gebracht zu verstehen ??
In Verkehr gebracht ist meiner Meinung nach nicht die Erstzulassung sondern der Tag an dem
ein Hersteller ein zulassungsfähiges Fahrzeug auf den Markt bringt bzw. es käuflich zu erwerben ist.
ODER ??? Was sagt da unser Jurist dazu.
Hallo Maseratimerlin was meinst Du dazu
Gruß
Walther
V8 AUS FREUDE AM TANKEN