08.01.2003, 13:58
§60 Abs. 1 S.3 StVZO:
Zischenzeitlich sind derartige Manipulationen an Kfz-Kennzeichen tatsächlich auch strafrechtlich erfasst.
Gruß
Tripower
Zitat:Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.
Zischenzeitlich sind derartige Manipulationen an Kfz-Kennzeichen tatsächlich auch strafrechtlich erfasst.
Gruß
Tripower