28.02.2007, 14:43
In der FZV steht folgendes:
Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
Das „befristet reservieren“ liegt wohl im Ermessensspielraum der jeweiligen Zulassungsbehörde und wird wohl immer anders gehandhabt.
Der Zeitraum der Reservierung muß also jeder selbst bei seiner Zulassungsbehörde erfragen.
Gruss
Raimund
Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
Das „befristet reservieren“ liegt wohl im Ermessensspielraum der jeweiligen Zulassungsbehörde und wird wohl immer anders gehandhabt.
Der Zeitraum der Reservierung muß also jeder selbst bei seiner Zulassungsbehörde erfragen.
Gruss
Raimund