26.02.2007, 17:54
Folgendes habe ich bei der Polizei Hessen gefunden
Zitat:Neue FZV
Zugelassen wird das Fahrzeug neuerdings am Wohnsitz des Halters und nicht mehr an dessen Standort. Möglich ist nunmehr auch, wenn die zuständigen obersten Landesbehörden es gemäß § 47 FZV festlegen, dass der Halter beim Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk, seine zugeteilten Kennzeichen behält.