15.01.2007, 01:00
@ coolchevy
Also die Angelegenheit von wegen "muß der Händler dir vor Gericht beweisen" möchte ich lieber nicht vor Gericht durchfechten - in meinem C5-Servicebuch steht ausdrücklich, daß bei jedweder Veränderung jeglicher Garantieanspruch erlischt, egal, welcher Fehler wie, wo und warum auch immer aufgetreten ist.
Was den von dir geschilderten Fall betrifft, so blicke ich nicht ganz durch, ich dachte, auf durchgeführte Reparaturen besteht ein Gewährleistungsanspruch von einem Jahr???
Siehe Autobild:
AUTO BILD 05/2002
Gewährleistung bei Reparaturen
Ihr Recht in der Werkstatt
Ein Jahr Gewährleistung auf Auto-Reparaturen ist seit Anfang 2002 Pflicht. Aber viele Fragen sind noch offen.
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Die Pflicht der Werkstatt
Die Rechte des Kunden
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Ärgern Sie sich über erfolglose Reparaturen am Auto? Wurde Ihnen ein Kostenvoranschlag einfach in Rechnung gestellt? Klappert das Handschuhfach nach einem halben Jahr schon wieder? Dann haben Sie jetzt gute Karten - und das Recht auf Ihrer Seite. Denn mit der Schuldrechtsreform und neuen Gewährleistungsfristen beim Autokauf hat sich auch beim Werkstattbesuch einiges geändert. "Kfz-Reparateure müssen sich jetzt warm anziehen", sagt ADAC-Anwalt Rolf-Peter Rocke. Für Pfusch am Fahrzeug gilt seit 1. Januar eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. "Diese Frist kann die Werkstatt in ihren Reparaturbedingungen auf ein Jahr abkürzen, aber in keinem Fall weniger", erklärt Rocke. Bedeutet: Wird schlampig gearbeitet, kann der Kunde Nacherfüllung fordern - die Werkstatt muss nachbessern.
Dabei hat der Betrieb die notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Für die Nacherfüllung muss die Werkstatt eine angemessene Frist bekommen. Doch wie lange ist angemessen? Rocke: "Das lässt sich nicht pauschal sagen, kann je nach Aufwand zwischen einem und einigen Tagen liegen."
Ist die Reparatur trotz Nachbesserungsversuch immer noch nicht vollständig oder erfolgreich ausgeführt, hat der Kunde drei Möglichkeiten: Erstens kann er den Schaden selber beheben oder von einem anderen Betrieb reparieren lassen. Die Kosten müssen von der ersten Werkstatt erstattet werden, gesetzlich könnte sogar ein Vorschuss gefordert werden.
Zweitens kann der Kunde vom Werkstatt-Auftrag zurücktreten oder den vereinbarten Werklohn mindern. Weil meist bei Abholung bezahlt werden muss, bleibt allerdings nachträglich nur die gütliche Einigung oder eine Klage vor Gericht. Drittens kann sogar Schadenersatz fällig werden, wenn trotz zweimaliger Nachbesserung die Reparatur immer noch erfolglos ist. Das ist zum Beispiel Verdienstausfall, weil das Fahrzeug nicht rechtzeitig eingesetzt werden konnte. Angemessene Fristen, Höhe der Minderung, Vorschuss - das klingt theoretisch gut, die Praxis sieht oft anders aus. Denn um diese Begriffe lässt sich streiten, Prozesse zwischen Werkstätten und Kunden sind programmiert.
Also die Angelegenheit von wegen "muß der Händler dir vor Gericht beweisen" möchte ich lieber nicht vor Gericht durchfechten - in meinem C5-Servicebuch steht ausdrücklich, daß bei jedweder Veränderung jeglicher Garantieanspruch erlischt, egal, welcher Fehler wie, wo und warum auch immer aufgetreten ist.
Was den von dir geschilderten Fall betrifft, so blicke ich nicht ganz durch, ich dachte, auf durchgeführte Reparaturen besteht ein Gewährleistungsanspruch von einem Jahr???
Siehe Autobild:
AUTO BILD 05/2002
Gewährleistung bei Reparaturen
Ihr Recht in der Werkstatt
Ein Jahr Gewährleistung auf Auto-Reparaturen ist seit Anfang 2002 Pflicht. Aber viele Fragen sind noch offen.
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Die Pflicht der Werkstatt
Die Rechte des Kunden
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Ärgern Sie sich über erfolglose Reparaturen am Auto? Wurde Ihnen ein Kostenvoranschlag einfach in Rechnung gestellt? Klappert das Handschuhfach nach einem halben Jahr schon wieder? Dann haben Sie jetzt gute Karten - und das Recht auf Ihrer Seite. Denn mit der Schuldrechtsreform und neuen Gewährleistungsfristen beim Autokauf hat sich auch beim Werkstattbesuch einiges geändert. "Kfz-Reparateure müssen sich jetzt warm anziehen", sagt ADAC-Anwalt Rolf-Peter Rocke. Für Pfusch am Fahrzeug gilt seit 1. Januar eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. "Diese Frist kann die Werkstatt in ihren Reparaturbedingungen auf ein Jahr abkürzen, aber in keinem Fall weniger", erklärt Rocke. Bedeutet: Wird schlampig gearbeitet, kann der Kunde Nacherfüllung fordern - die Werkstatt muss nachbessern.
Dabei hat der Betrieb die notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Für die Nacherfüllung muss die Werkstatt eine angemessene Frist bekommen. Doch wie lange ist angemessen? Rocke: "Das lässt sich nicht pauschal sagen, kann je nach Aufwand zwischen einem und einigen Tagen liegen."
Ist die Reparatur trotz Nachbesserungsversuch immer noch nicht vollständig oder erfolgreich ausgeführt, hat der Kunde drei Möglichkeiten: Erstens kann er den Schaden selber beheben oder von einem anderen Betrieb reparieren lassen. Die Kosten müssen von der ersten Werkstatt erstattet werden, gesetzlich könnte sogar ein Vorschuss gefordert werden.
Zweitens kann der Kunde vom Werkstatt-Auftrag zurücktreten oder den vereinbarten Werklohn mindern. Weil meist bei Abholung bezahlt werden muss, bleibt allerdings nachträglich nur die gütliche Einigung oder eine Klage vor Gericht. Drittens kann sogar Schadenersatz fällig werden, wenn trotz zweimaliger Nachbesserung die Reparatur immer noch erfolglos ist. Das ist zum Beispiel Verdienstausfall, weil das Fahrzeug nicht rechtzeitig eingesetzt werden konnte. Angemessene Fristen, Höhe der Minderung, Vorschuss - das klingt theoretisch gut, die Praxis sieht oft anders aus. Denn um diese Begriffe lässt sich streiten, Prozesse zwischen Werkstätten und Kunden sind programmiert.