09.10.2006, 16:11
Zitat:Um einen Haftungsgrund zu erfüllen muss ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden.
Da hast Du vom Grundsatz her recht Knut, aber das gilt nicht bei Kfz. Im Straßenverkehrsrecht gilt die sogenannte Gefährdungshaftung (wie übrigens z.B. bei Hunde- oder Pferdebesitz auch). D. h. das besitzen eines Kfz löst schon eine Haftung aus wenn durch das Fahrzeug, egal wie, ein Dritter oder eine Sache zu Schaden kommt. UNABHÄNGIG von der Verschuldensfrage. Somit haftet man als Besitzer eines Kfz auch dann, wenn jemand ohne sein Einverständnis das Fahrzeug fährt und damit einen Schaden verursacht.
Zum Thema gestohlenes Fahrzeug abmelden und dann aus der Haftung sein: Hier gibt es eine Nachhaftung des (ehemaligen) Versicherers. Ich weis athoc nicht wie lang diese ist, meine aber es wären 4 Wochen. Ich weis auch nicht wie das ist, wenn das Kfz noch mit den nicht entwertet Kennzeichen weiter herumfährt. Die Nachhaftung gilt überigens nicht nur dann, wenn das Kfz gestohlen wird, sondern generell nach Abmeldung, also auch z.B. nach einem Verkauf. Ansonsten kann ich nur den Ratschlag geben, mal einen Verkehrsrechter dazu zu befragen...
Viele Grüße
Frank