05.06.2023, 09:16
(04.06.2023, 21:53)GFoL schrieb: Es ist sehr richtig, was Edgar sagt, allerdings möchte ich aus der Sicht der Rechtsmittelinstanz etwas anmerken: Die Schwelle des Tatverdachts für einen Durchsuchungsbeschluss beim Beschuldigten ist derart niedrig, dass man außer bei offenkundiger Willkür selten in Probleme läuft. Die Praxis der Gerichte, für den Anfangsverdacht die kriminalistische Erfahrung genügen zu lassen, die die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat letztlich aufzeigt, ist wiederholt vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
Genügen für den Anfangsverdacht kann bereits eine anonyme Anzeige, wobei da der Hinweis eine gewisse Qualität erreichen muss (so das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016). Fußt der Tatverdacht auf der Vernehmung (!) eines ehemaligen Mitarbeiters, so dürfte dies nicht zu beanstanden sein.
Was ich sagen will: Bei einer Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Beweismitteln handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Nicht mehr und nicht weniger. Über 3/4 der Ermittlungsverfahren werden später von der Staatsanwaltschaft eingestellt, zum Teil weil die Ermittlungen den Tatverdacht nicht erhärten konnten, zum Teil weil die Schuld so gering war, dass desshalb (teils mit Auflage) eingestellt wurde. Man sollte hier zunächst den Gang der Ermittlungen abwarten, bevor wir uns in das Reich der Spekulation begeben.
Ja, alles richtig was Du schreibst und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, aber die Rufschädigung für einen unschuldig Beschuldigten, der dann spektakulär auf Seite 1 der Zeitung durch die Presse gezogen wird, ist immens und ein bleibender. Da nützt auch die Mitteilung, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, üblicherweise auf Seite 10 unten rechts, nichts mehr. In der Öffentlichkeit bleibt der Satz, wo Rauch ist, wird auch Feuer gewesen sein.
Gruß
Edgar