04.06.2023, 15:40
Na ja, die Sache muss neben dem LKA auch noch von einem Richter geprüft worden sein, der den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat.
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten setzt nach § 102 StPO voraus, daß bereits ein konkreter Anfangsverdacht besteht und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, dass man bei der Durchsuchung Beweismittel oder den Täter findet. Jedoch habe ich in den letzten 30 Jahren auch rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse gesehen. Warten wir es ab. Zunächst gilt die Unschuldsvermutung.
Gruß
Edgar
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten setzt nach § 102 StPO voraus, daß bereits ein konkreter Anfangsverdacht besteht und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, dass man bei der Durchsuchung Beweismittel oder den Täter findet. Jedoch habe ich in den letzten 30 Jahren auch rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse gesehen. Warten wir es ab. Zunächst gilt die Unschuldsvermutung.
Gruß
Edgar