09.04.2023, 17:05
Da hier ja von
„Oder noch besser ich nehme gleich einen Rennboliden ohne Straßenzulassung (denn dieses Rennrad entspricht nicht den Vorgaben der StVO -- oder sieht hier jemand Rückstrahler, Beleuchtung..............)“
geschreiben wird, die StVZO mit Änderung 2017 sagt zu Rennrädern (unter 11 kg) folgendes:
Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
….
Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht.. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf.
„Oder noch besser ich nehme gleich einen Rennboliden ohne Straßenzulassung (denn dieses Rennrad entspricht nicht den Vorgaben der StVO -- oder sieht hier jemand Rückstrahler, Beleuchtung..............)“
geschreiben wird, die StVZO mit Änderung 2017 sagt zu Rennrädern (unter 11 kg) folgendes:
Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
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Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht.. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf.