13.12.2022, 22:02
Soooo endlich eine Antwort aus Berlin, allerdings mit der traurigen Gewissheit die meine Befürchtungen bzw. Zündlers Aussage bestätigt.
„….Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Verwendung von Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex an Kraftfahrzeugen ist in § 36 Absätze 5 und 11 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Zum Hintergrund: Im Jahr 1973 wurde eine Regelung in die StVZO aufgenommen, die die Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, zulässt, wenn in diesen Fällen beispielsweise ein Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen gut sichtbar in der Nähe der Geschwindigkeitsanzeige angebracht wird und diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Hintergrund war, dass sich nach dem damaligen Stand der Technik die Parameter „Wintertauglichkeit“ und „Geschwindigkeitstauglichkeit“ bei Reifen entgegenstanden und man den Kompromiss mit einem "Warnaufkleber" (damals § 36 Abs. 1) zuließ, damit man im Winter mit wintertauglicher Bereifung fahren konnte.
Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Anforderungen an Winterreifen geändert. Als Winterreifen gelten seither gemäß § 36 Absatz 4 StVZO nur noch Reifen mit der Alpine-Kennzeichnung (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Eine Übergangsfrist gibt es für M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese können bis zum 30.09.2024 als Winterreifen weitergenutzt werden.
Seither ist auch die Regelung bezüglich der Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (siehe § 36 Absatz 5) nur noch anwendbar auf Winterreifen mit der Alpine-Kennzeichnung sowie für bestimmte Geländereifen (POR-Kennzeichnung). Da Reifen mit einer M+S Kennzeichnung, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, bis zum 30.09.2024 noch als Winterreifen gelten, können diese Reifen bis dahin gemäß der Bestimmungen in § 36 Absatz 5 auch mit geringerem Geschwindigkeitsindex genutzt werden.
Darüber hinaus können die Länder in bestimmten Einzelfällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften des § 36 StVZO erteilen. Zuständig dafür sind die jeweiligen höheren Verwaltungsbehörden der Bundesländer.
…“
Gruß Micha
„….Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Verwendung von Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex an Kraftfahrzeugen ist in § 36 Absätze 5 und 11 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Zum Hintergrund: Im Jahr 1973 wurde eine Regelung in die StVZO aufgenommen, die die Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, zulässt, wenn in diesen Fällen beispielsweise ein Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen gut sichtbar in der Nähe der Geschwindigkeitsanzeige angebracht wird und diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Hintergrund war, dass sich nach dem damaligen Stand der Technik die Parameter „Wintertauglichkeit“ und „Geschwindigkeitstauglichkeit“ bei Reifen entgegenstanden und man den Kompromiss mit einem "Warnaufkleber" (damals § 36 Abs. 1) zuließ, damit man im Winter mit wintertauglicher Bereifung fahren konnte.
Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Anforderungen an Winterreifen geändert. Als Winterreifen gelten seither gemäß § 36 Absatz 4 StVZO nur noch Reifen mit der Alpine-Kennzeichnung (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Eine Übergangsfrist gibt es für M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese können bis zum 30.09.2024 als Winterreifen weitergenutzt werden.
Seither ist auch die Regelung bezüglich der Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (siehe § 36 Absatz 5) nur noch anwendbar auf Winterreifen mit der Alpine-Kennzeichnung sowie für bestimmte Geländereifen (POR-Kennzeichnung). Da Reifen mit einer M+S Kennzeichnung, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, bis zum 30.09.2024 noch als Winterreifen gelten, können diese Reifen bis dahin gemäß der Bestimmungen in § 36 Absatz 5 auch mit geringerem Geschwindigkeitsindex genutzt werden.
Darüber hinaus können die Länder in bestimmten Einzelfällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften des § 36 StVZO erteilen. Zuständig dafür sind die jeweiligen höheren Verwaltungsbehörden der Bundesländer.
…“
Gruß Micha