03.06.2021, 14:35
Richtig Jürgen, ich war noch nicht dazu gekommen die Einschränkung für eine Neuwagengarantie herauszusuchen, war von einer Uhr abgelenkt. .
Im Falle einer Neuwagengarantie hat der Bundesgerichtshof dagegen geurteilt, dass eine solche Werkstattbindung ohne Weiteres zulässig ist (BGH Az. VIIIZR 187/06). Denn der Hersteller hat nach Auffassung der BGH-Richter das berechtigte Interesse, Kunden zu binden, indem er die von ihm freiwillig erbrachten Leistungen aus der Garantie von einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. Lässt der Kunde daher die turnusgemäßen Inspektionen oder Wartungen nicht in einer Vertragswerkstatt durchführen, kann er den Garantieanspruch des Autoherstellers verlieren.
Dies gilt allerdings nicht für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung, die immer von der Garantie zu unterscheiden ist.
Gruß
Edgar
Im Falle einer Neuwagengarantie hat der Bundesgerichtshof dagegen geurteilt, dass eine solche Werkstattbindung ohne Weiteres zulässig ist (BGH Az. VIIIZR 187/06). Denn der Hersteller hat nach Auffassung der BGH-Richter das berechtigte Interesse, Kunden zu binden, indem er die von ihm freiwillig erbrachten Leistungen aus der Garantie von einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. Lässt der Kunde daher die turnusgemäßen Inspektionen oder Wartungen nicht in einer Vertragswerkstatt durchführen, kann er den Garantieanspruch des Autoherstellers verlieren.
Dies gilt allerdings nicht für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung, die immer von der Garantie zu unterscheiden ist.
Gruß
Edgar