25.05.2021, 17:56
Wenn die betroffene Felge einen Vorschaden hatte, ist anzunehmen, dass dafür ebenfalls eine unsachgemäßen Aufspannung ursächlich war. Damit wird die Frage von Noplan ziemlich relevant: Selbst wenn keine Schäden äußerlich erkennbar sind, wäre zu klären, ob die Felge aus Sicht von OZ überhaupt noch verwendet werden darf? In dem Fall müsste die Werkstatt alle vier Felgen ersetzen! Gerade bei einer metallurgischen Schädigung müsste man ja jede Felge röntgen um Defekte auszuschließen -- während die Sicherheit der Felge durch interne Qualitätsicherungsprozesse (auch ohne Durchleuchten) sichergestellt ist, müsste jeder Hersteller die Verantwortung für die Festigkeit der Felge nach der - in der Betriebsanleitung ausdrücklich nicht erlaubten Art der Aufspannung - eigentlich ausschließen. Und das alle ohne eigenes Verschulden von sto.
OZ ist mit dem Hinweis zur zulässigen Aufspannung definitiv seinen Herstellerpflichten gerecht geworden -- wenn ein Hersteller eines Produktes die sachgemäße Verwendung auf technischem Weg nicht sicherstellen kann, darf er das (je nach Gefährdungsgrad) auch über eine Bedienungsanleitung machen. Im Zweifel dürfen nur Mitarbeiter, die eine entsprechende Einweisung erhalten haben bestimmte Arbeiten durchführen -- was wiederum auch nur in der Bedienungsanleitung stehen kann! Effektiv bedeutet das, dass (ob nur fair oder nicht) die Werkstatt voll für eine unsachgemäße Handhabung haftet -- sie hätten schließlich die Anleitung lesen können (was man von einer Fachkraft ja eigentlich auch erwarten kann).
Wir leben hier in Europa im absoluten "Kunden-Paradies", denn durch die Regulierung von Berufen und deren Ausbildung können wir uns (normalerweise) sicher sein, das beauftragte Arbeiten in einem Fachbetrieb auch fachgerechte ausgeführt werden. Das ist in vielen Ländern deutlich abenteuerlicher! Die fachliche Entscheidung liegt definitiv beim Hersteller, die Werkstatt sollte das unter "Lehrgeld" verbuchen.
Grüße, Ralf
OZ ist mit dem Hinweis zur zulässigen Aufspannung definitiv seinen Herstellerpflichten gerecht geworden -- wenn ein Hersteller eines Produktes die sachgemäße Verwendung auf technischem Weg nicht sicherstellen kann, darf er das (je nach Gefährdungsgrad) auch über eine Bedienungsanleitung machen. Im Zweifel dürfen nur Mitarbeiter, die eine entsprechende Einweisung erhalten haben bestimmte Arbeiten durchführen -- was wiederum auch nur in der Bedienungsanleitung stehen kann! Effektiv bedeutet das, dass (ob nur fair oder nicht) die Werkstatt voll für eine unsachgemäße Handhabung haftet -- sie hätten schließlich die Anleitung lesen können (was man von einer Fachkraft ja eigentlich auch erwarten kann).
Wir leben hier in Europa im absoluten "Kunden-Paradies", denn durch die Regulierung von Berufen und deren Ausbildung können wir uns (normalerweise) sicher sein, das beauftragte Arbeiten in einem Fachbetrieb auch fachgerechte ausgeführt werden. Das ist in vielen Ländern deutlich abenteuerlicher! Die fachliche Entscheidung liegt definitiv beim Hersteller, die Werkstatt sollte das unter "Lehrgeld" verbuchen.
Grüße, Ralf