11.03.2021, 15:43
Hi Hardy,
ich bin im Besitz eines US-Importfahrzeugs, das legal mit roten Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet ist. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Corvette, sondern einen '13er Ford Shelby GT500, aber die deutschen Regularien machen beim Hersteller sicher keinen Unterschied.
Dokument 1
Ausgangspunkt für die Legalität ist die Bestätigung der technischen Daten durch die Dekra für die Begutachtung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV. In dieser Bestätigung sind Dutzende sog. "Genehmigungsgegenstände" aufgeführt, die jeweils dazugehörige Rechtsvorschrift und Art/Umfang des Nachweises.
Zum Genehmigungsgegenstand "Umriss-, Begrenzungs,- Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten", dem zugehörigen Rechtsakt 76/758/EWG zuletzt geändert durch 2006/96/EG enthält die Bestätigung unter den möglichen erforderlichen Ausnahmen von der StVZO folgenden Eintragungsvorschlag für mögliche Ausnahmegenehmigungen gem. §70 StVZO:
§51a Abs. 6 - mit seitlichen Rückstrahlern und Seitenmarkierungsleuchten hinten rot mit gemeinsam leuchtender Fläche
Dokument 2
Auf Grund der Dekra Bestätigung und des dort gemachten Eintragungsvorschlags konnte sodann vom TÜV Süd ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV erstellt werden.
Dort ist neben Dutzenden anderen Ausnahmegenehmigungen auch unter Bezug auf §51 a (6) wörtlich "Seitenmarkierungsleuchten hi. rot ;;;*Begründung der Abweichung - siehe besonderes Gutachten" aufgeführt. Verbunden mit diesem TÜV-Gutachten ist der Fahrzeuggenehmigungsbogen über die "Einzelgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs" des zuständigen Landratsamts.
Dokument 3
Auf Grund des TÜV-Gutachtens (Dokument 2) wurde vom TÜV Süd ein Ausnahmegutachten § 70 StVZO erstellt. Der vollständige Titel dieses Gutachtens lautet:
"Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäss § 70 StVZO und § 47 FZV".
Dort wird in einem eigenen Abschnitt unter der Überschrift "Abweichungen von den Vorschriften der StVZO" neben diversen anderen genehmigten Abweichungen der §51a(6) mit dem Text "Seitenmarkierungsleuchten hinten sind rot." aufgeführt.
Dokument 4
Das TÜV-Ausnahmegutachten führte bei Zulassung des Fahrzeugs zur Übernahme der gesamten Ausnahmetatbestände in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fzg.-Schein). Dort findet sich hinsichtlich der Seitenmarkierungsleuchten folgender Eintrag:
"§51A(6) SEITENMARKIERUNGSLEUCHTEN H I. ROT;*BEGRÜNDUNG DER ABW.SIEHE BESONDERES GUTACHTEN".
Dokument 4 führe ich jederzeit mit mir und kann es bei Bedarf direkt der Rennleitung vorlegen, Dokumente 1-3 befinden sich in meinen Fahrzeug-Unterlagen.
Ich habe mir die Mühe gemacht, den vollständigen Werdegang einer Ausnahmeeintragung zu schildern, damit klar wird, auf welchen Weg man sich mit einem solchen Vorhaben begeben muss. Hinzu kommt, dass die Dokumente 1-3 nach Zollabfertigung eines neuen, bislang nicht in der EU zugelassenen Importfahrzeugs erstellt wurden. Ob diese Vorgehensweise bei einem bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeug valide ist, kann ich nicht beurteilen.
Gruss Herbert
ich bin im Besitz eines US-Importfahrzeugs, das legal mit roten Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet ist. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Corvette, sondern einen '13er Ford Shelby GT500, aber die deutschen Regularien machen beim Hersteller sicher keinen Unterschied.
Dokument 1
Ausgangspunkt für die Legalität ist die Bestätigung der technischen Daten durch die Dekra für die Begutachtung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV. In dieser Bestätigung sind Dutzende sog. "Genehmigungsgegenstände" aufgeführt, die jeweils dazugehörige Rechtsvorschrift und Art/Umfang des Nachweises.
Zum Genehmigungsgegenstand "Umriss-, Begrenzungs,- Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten", dem zugehörigen Rechtsakt 76/758/EWG zuletzt geändert durch 2006/96/EG enthält die Bestätigung unter den möglichen erforderlichen Ausnahmen von der StVZO folgenden Eintragungsvorschlag für mögliche Ausnahmegenehmigungen gem. §70 StVZO:
§51a Abs. 6 - mit seitlichen Rückstrahlern und Seitenmarkierungsleuchten hinten rot mit gemeinsam leuchtender Fläche
Dokument 2
Auf Grund der Dekra Bestätigung und des dort gemachten Eintragungsvorschlags konnte sodann vom TÜV Süd ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV erstellt werden.
Dort ist neben Dutzenden anderen Ausnahmegenehmigungen auch unter Bezug auf §51 a (6) wörtlich "Seitenmarkierungsleuchten hi. rot ;;;*Begründung der Abweichung - siehe besonderes Gutachten" aufgeführt. Verbunden mit diesem TÜV-Gutachten ist der Fahrzeuggenehmigungsbogen über die "Einzelgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs" des zuständigen Landratsamts.
Dokument 3
Auf Grund des TÜV-Gutachtens (Dokument 2) wurde vom TÜV Süd ein Ausnahmegutachten § 70 StVZO erstellt. Der vollständige Titel dieses Gutachtens lautet:
"Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäss § 70 StVZO und § 47 FZV".
Dort wird in einem eigenen Abschnitt unter der Überschrift "Abweichungen von den Vorschriften der StVZO" neben diversen anderen genehmigten Abweichungen der §51a(6) mit dem Text "Seitenmarkierungsleuchten hinten sind rot." aufgeführt.
Dokument 4
Das TÜV-Ausnahmegutachten führte bei Zulassung des Fahrzeugs zur Übernahme der gesamten Ausnahmetatbestände in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fzg.-Schein). Dort findet sich hinsichtlich der Seitenmarkierungsleuchten folgender Eintrag:
"§51A(6) SEITENMARKIERUNGSLEUCHTEN H I. ROT;*BEGRÜNDUNG DER ABW.SIEHE BESONDERES GUTACHTEN".
Dokument 4 führe ich jederzeit mit mir und kann es bei Bedarf direkt der Rennleitung vorlegen, Dokumente 1-3 befinden sich in meinen Fahrzeug-Unterlagen.
Ich habe mir die Mühe gemacht, den vollständigen Werdegang einer Ausnahmeeintragung zu schildern, damit klar wird, auf welchen Weg man sich mit einem solchen Vorhaben begeben muss. Hinzu kommt, dass die Dokumente 1-3 nach Zollabfertigung eines neuen, bislang nicht in der EU zugelassenen Importfahrzeugs erstellt wurden. Ob diese Vorgehensweise bei einem bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeug valide ist, kann ich nicht beurteilen.
Gruss Herbert
Hubraum statt Wohnraum