06.04.2018, 15:53
Wie schon stellenweise richtig geschrieben zählt aber auch noch die Zulassung des Fahrzeugs:
Diese Regelung betrifft Fahrzeuge ab 01.01.1991
Der Geschwindigkeitsmesser darf nie zu wenig anzeigen. Der Geschwindigkeitsmesser darf mehr anzeigen. Die Abweichung darf dabei +10% + 4km/h nicht überschreiten.
bei 40 Km/h max. 48 Km/h Anzeige
bei 80 Km/h max. 92 Km/h Anzeige
bei 120 Km/h max. 136 Km/h Anzeige
bei 160 Km/h max. 180 Km/h Anzeige
Dies gilt nicht für den Wegstreckenzähler. Hier sind 4% die Grenze, § 57 Abs. 3 StVO.
Und bei Fahrzeugen vor dem 01.01.1991 wird der Skalenendwert mit einbezogen:
Skalenendwert - zulässige Tachoanzeige bei
40 Km/h 80 Km/h 120 Km/h
140 Km/h 49,8 89,8 129,8
150 50,5 90,5 130,5
160 51,2 91,2 131,2
180 52,6 92,6 132,6
200 54,0 94,0 134,0
220 55,4 95,4 135,4
Diese Regelung betrifft Fahrzeuge ab 01.01.1991
Der Geschwindigkeitsmesser darf nie zu wenig anzeigen. Der Geschwindigkeitsmesser darf mehr anzeigen. Die Abweichung darf dabei +10% + 4km/h nicht überschreiten.
bei 40 Km/h max. 48 Km/h Anzeige
bei 80 Km/h max. 92 Km/h Anzeige
bei 120 Km/h max. 136 Km/h Anzeige
bei 160 Km/h max. 180 Km/h Anzeige
Dies gilt nicht für den Wegstreckenzähler. Hier sind 4% die Grenze, § 57 Abs. 3 StVO.
Und bei Fahrzeugen vor dem 01.01.1991 wird der Skalenendwert mit einbezogen:
Skalenendwert - zulässige Tachoanzeige bei
40 Km/h 80 Km/h 120 Km/h
140 Km/h 49,8 89,8 129,8
150 50,5 90,5 130,5
160 51,2 91,2 131,2
180 52,6 92,6 132,6
200 54,0 94,0 134,0
220 55,4 95,4 135,4
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Gruß Wolfgang
Das Gehirn ist übringens keine Seife, es wird nicht weniger wenn man es benutzt.
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