Korrekt, ich würde mal den KM-Zähler prüfen, da sollte die Abweichung deutlich geringer sein.
Die Abweichung des Wegstreckenzählers darf nach §57 StVZO Abs. 3 +/- 4 % betragen.
Die Abweichung des Wegstreckenzählers darf nach §57 StVZO Abs. 3 +/- 4 % betragen.