01.01.2018, 14:11
JR hat da schon recht.Das Ersatzteile nicht lieferbar sind, kommt mmer wieder vor. 2015 konnte VW keine Türen für den Golf VI liefern. Deshalb gibt es auch eine Vielzahl von Urteilen in dem Bereich.
Aus dem Kaufvertragsrecht selbst ergibt sich keine Verpflichtung eines Herstellers, über den Gewährleistungszeitraum hnaus Ersatzteilansprüche eines Kunden zu befriedigen. In der Rechtssprechung hat man jedoch unter Bezugnahme auf den Begriff des "Treu und Glaubens" (vgl. § 242 BGB) statuiert, dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss.
Nach aller Rechtssprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 12 Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs einer Modellreihe bereitstellen.
Kann ein Händler seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer, so Ersatzteile bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- / Garantiefrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können, nach der Rechtssprechung sogar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar. Diese Ansprüche bestehen jedoch nur gegenüber dem Händler bei dem er als Erstkäufer das Fahrzeug erworben hat.
So ein Verbraucher ein Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwirbt, bestehen keine Ansprüche auf Ersatzteilbelieferung durch den ursprünglich das Fahrzeug ausliefernden Händler – hier wäre, so innerhalb der oben genannten Frist Ersatzteile nicht verfügbar sind, an den Hersteller heranzutreten.
Gruß
Edgar
Aus dem Kaufvertragsrecht selbst ergibt sich keine Verpflichtung eines Herstellers, über den Gewährleistungszeitraum hnaus Ersatzteilansprüche eines Kunden zu befriedigen. In der Rechtssprechung hat man jedoch unter Bezugnahme auf den Begriff des "Treu und Glaubens" (vgl. § 242 BGB) statuiert, dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss.
Nach aller Rechtssprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 12 Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs einer Modellreihe bereitstellen.
Kann ein Händler seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer, so Ersatzteile bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- / Garantiefrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können, nach der Rechtssprechung sogar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar. Diese Ansprüche bestehen jedoch nur gegenüber dem Händler bei dem er als Erstkäufer das Fahrzeug erworben hat.
So ein Verbraucher ein Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwirbt, bestehen keine Ansprüche auf Ersatzteilbelieferung durch den ursprünglich das Fahrzeug ausliefernden Händler – hier wäre, so innerhalb der oben genannten Frist Ersatzteile nicht verfügbar sind, an den Hersteller heranzutreten.
Gruß
Edgar