Du hast Recht Johannes, der §28, Absatz 4 der STVZO, wurde gestrichen....
Zitat:An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Zulassungszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.gilt nicht mehr
Grüße
Thomas
Thomas