28.07.2017, 16:37
Die Werkstatt löst sich nicht von einem Tag auf den anderen in Luft auf, also fahre ich hin und hole mein Auto ab.
Ich frage mich auch, warum gebe ich dem Freund den Brief zu dem Fahrzeug, wenn er es repariert und ich es da unterstelle, da gibt es doch keinen Grund zu, außer der Freund hat ein eigenes Interesse an dem Fahrzeug, Sicherungseigentum zum Beispiel.
Und dann mach ich 4 Jahre nix und dann jetzt will ich ihr auf die Füße treten?
Ich finde das alles doch sehr seltsam.
Ein Hinweis für den Fall daß man meint erklären zu müssen, man hätte die Witwe schon damals in Verdacht gehabt.
Die regelmäßige Verjährung aller deliktischen Ansprüche nach §§ 823 I BGB bzw. 823 II BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit Schluß des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat. Gleiches gilt, wenn diese Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt wurde (§ 199 I BGB).
Gruß
Edgar
Ich frage mich auch, warum gebe ich dem Freund den Brief zu dem Fahrzeug, wenn er es repariert und ich es da unterstelle, da gibt es doch keinen Grund zu, außer der Freund hat ein eigenes Interesse an dem Fahrzeug, Sicherungseigentum zum Beispiel.
Und dann mach ich 4 Jahre nix und dann jetzt will ich ihr auf die Füße treten?
Ich finde das alles doch sehr seltsam.
Ein Hinweis für den Fall daß man meint erklären zu müssen, man hätte die Witwe schon damals in Verdacht gehabt.
Die regelmäßige Verjährung aller deliktischen Ansprüche nach §§ 823 I BGB bzw. 823 II BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit Schluß des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat. Gleiches gilt, wenn diese Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt wurde (§ 199 I BGB).
Gruß
Edgar