25.07.2017, 18:33
Für Absatz 2 müßte ihm die C3 anvertraut worden sein, was eine Sonderform ist, also ungleich freiwillig. Ich kenne jetzt die Vereinbarung nicht.
Anvertraut sind dem Täter Sachen, an denen ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt im Vertrauen darauf eingeräumt wurde, er werde sie nur im Sinne des Einräumenden gebrauchen. Ist der Besitz bzw. der Gewahrsam an der Sache durch Rechtsgeschäft begründet worden und wird der Täter daraus zur Rückgabe der Sache verpflichtet, sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt.
Gruß
Edgar
Anvertraut sind dem Täter Sachen, an denen ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt im Vertrauen darauf eingeräumt wurde, er werde sie nur im Sinne des Einräumenden gebrauchen. Ist der Besitz bzw. der Gewahrsam an der Sache durch Rechtsgeschäft begründet worden und wird der Täter daraus zur Rückgabe der Sache verpflichtet, sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt.
Gruß
Edgar