25.07.2017, 01:41
Wie schon oben erwähnt: Es ist besonders wichtig zu ermitteln, ob ggfls. Sorgfaltspflichten beim Kauf oder auch beim VK mißachtet worden sind. Daran macht man nämlich nachher einen bös-oder gutgläubigen Erwerb fest, weil das Merkmale dafür sind.
Wenn zbs. der VK keinen Bezug zu den Fahrzeugpapieren hat und der K nichts weiter dazu wissen will, also nicht mehr fragt warum der VK nicht der letzte eingetragene Halter ist. könnte man ggfls. so eine Art leichtfertigen Kauf- um nicht zu sagen grob fahrlässigen Kauf unterstellen.
Bei der Witwe sollte man aber schon annehmen, dass sie zumindest Grundkenntnisse der Geschäftsgebaren des Mannes hat.
Nicht in den Papieren stehen kann nur wenige Gründe haben : Sammelobjekt, Restaurationsobjekt,Handelsobjekt u.mehr.
War der Verstorbene diesbezüglich aktiv?
Nochmal, wenn kein Bezug , ausser beim Autohändler, zu den Papieren besteht, muß man sicher , um die Gutgläubigkeit zu belegen, sicher mehr getan haben als nur das Vorhandensein der Papiere abzufragen.
Sonst könnte jeder geklaute Fahrzeuge handeln, wo er sich zuvor illegal auch die Papiere besorgt hat.
Ich habe sogar mal nen Fall gehabt, wo der Enkel mit identischem Namen zum Opa dessen Auto ohne dessen Kenntnis veräußert hatte. Damals aber stand ja noch das Geburtsdatum in den Papieren- also Hans Franz 1-1-1911 und der enkel zbs. 1976.......
der Käufer hat alleine aufgrund dieser Tatsache dann Auto zurückgegeben.....ok das war freiwillig.
Wenn zbs. der VK keinen Bezug zu den Fahrzeugpapieren hat und der K nichts weiter dazu wissen will, also nicht mehr fragt warum der VK nicht der letzte eingetragene Halter ist. könnte man ggfls. so eine Art leichtfertigen Kauf- um nicht zu sagen grob fahrlässigen Kauf unterstellen.
Bei der Witwe sollte man aber schon annehmen, dass sie zumindest Grundkenntnisse der Geschäftsgebaren des Mannes hat.
Nicht in den Papieren stehen kann nur wenige Gründe haben : Sammelobjekt, Restaurationsobjekt,Handelsobjekt u.mehr.
War der Verstorbene diesbezüglich aktiv?
Nochmal, wenn kein Bezug , ausser beim Autohändler, zu den Papieren besteht, muß man sicher , um die Gutgläubigkeit zu belegen, sicher mehr getan haben als nur das Vorhandensein der Papiere abzufragen.
Sonst könnte jeder geklaute Fahrzeuge handeln, wo er sich zuvor illegal auch die Papiere besorgt hat.
Ich habe sogar mal nen Fall gehabt, wo der Enkel mit identischem Namen zum Opa dessen Auto ohne dessen Kenntnis veräußert hatte. Damals aber stand ja noch das Geburtsdatum in den Papieren- also Hans Franz 1-1-1911 und der enkel zbs. 1976.......
der Käufer hat alleine aufgrund dieser Tatsache dann Auto zurückgegeben.....ok das war freiwillig.