24.07.2017, 10:01
Zitat:Original von JR
Ich vermute mal, dass das juristisch viel komplizierter ist als Du glaubst.
Dein Auto wurde Dir nicht gestohlen, sondern es wurde - meiner Meinung nach - unterschlagen.
Und dann ist ein gutgläubiger Erwerb durch den jetzigen Eigentümer sehr wohl möglich.
Damit wäre er aber raus aus der Sache, das Auto bliebe bei ihm und Du könntest Dich nur bei den Erben schadlos halten.
Gruß
JR
Da wird von Jürgen der Finger schon mal in die richtigen Wunden gelegt.
Ich kenne den genauen Sachverhalt jetzt nicht, aber eins ist gewiß, wenn das Fahrzeug nicht abhanden gekommen ist, danach sieht es hier aus, sondern unterschlagen wurde, kann der jetzige Eigentümer gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der C3 durch den jetzigen Besitzer setzt nach §§ 932 I 1, 929 Satz 1 BGB voraus, dass diese sich mit dem Verkäufer über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug geeinigt, der Verkäufer ihm den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft hat, und dass er bei Vollendung des Eigentumserwerbs gutgläubig war.
Das war der Erwerber nach § 932 II BGB, wenn er zu diesem Zeitpunkt weder wusste, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die C3 nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten gehörte.
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der C3 scheint hier auch nicht an der Vorschrift des § 935 I BGB zu scheitern.
Danach scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert. Danach sieht es hier nicht aus, der Themenstarter hat den Besitz an der C3 nicht in diesem Sinne unfreiwillig verloren. Er hat die C3 nebst Papieren der Werkstatt überlassen. Wäre die Werkstatt sein Besitzdiener, wäre das anders zu beurteilen, ich will das hier aber nicht unnötig verkomplizieren, Werkunternehmer werden als Besitzmittler und nicht als Besitzdiener angesehen.
Da die C3 nun wohl dem Themenstarter nicht abhandengekommen ist, muss der Erwerber nur noch gutgläubig sein. Wenn der Brief, der Schein und das Auto beim Verkauf da waren und vorgelegt wurden und sonst keine Umstände vorlagen, die den Erwerber hätten misstrauig machen müssen, hat dieser gutgläubig das Eigentum an der C3 erworben und der Themenstarter hat es verloren. Wenn das Auto mit dem dem vorhandenen Brief angemeldet wurde und der VK also im Brief stand, reicht das für den gutgläubigen Erwerb.
Gruß
Edgar