23.12.2016, 17:17
Die ECE-Kennung müssen sie erfüllen, wie hermann richtig schrieb.
Gruß
Edgar
Zitat:Die Richtlinien für die einheitliche ECE-Kennung bei Oldtimer-Reifen.
1. Nach §36 StVZO müssen Luftreifen für Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach für eine Geschwindigkeit über 40 km/h hergestellt wurden, neben Handels- und Fabrikmarke folgende ECE-Kennung tragen:
Reifenbauart,
Reifennennbreite,
Felgennenndurchmesser,
Nennquerschnittsverhältnis,
Symbol bzw. Symbole der Geschwindigkeitskategorie,
Tragfähigkeitskennzahlen.
Weiterhin bei Zutreffen:
In der USA werden i.d.R fast alle Profielausführungen- also auch Sommerreifen-, aus welchen Gründen auch immer mit M+S ( M&S oder M.S. gekennzeichent.Dreistelliges Reinforced-Herstellungsdatum (Herstellungswoche/Herstellungswoche/Herstellungsjahr), M + S (M.S., M&S), TUBELESS
Formal und Inhaltlich sollen alle Aufschriften dem Abschnitt 3 der ECE-Regelung Nummer 30, 54, bzw. 75 folgen. Auch Reifen, die nicht in der ECE-Regelung aufgelistet sind, sind von dieser Kennzeichnungspflicht nicht ausgeschlossen. Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit der montierten Reifen unter 80 km/h, müssen Symbole der Geschwindigkeitskategorie entsprechend Norm ISO 4209/1 verwendet werden. Die Kennzeichnung "MAX 100 km/h" quer durch den Firmennamen ist bei gestuften Reifen zulässig. Das Symbol der Geschwindigkeitskategorie wird damit überflüssig.
Sind die Reifen für eine Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h ("VR" alt) oder 240 km/h (ZR "neu) zugelassen, was bei Oldtimer-Reifen selten nötig sein wird, sind Abweichungen erlaubt wenn sie die Aufschrift wie folgt tragen:
Fabrikmarke oder Handelsmarke, Reifennennbreite, Felgendurchmesser, Querschnittsverhältnis, gegebenenfalls TUBELESS, Herstellungsdatum
Über dem Wulstbereich wird zudem die Basistragfähigkeit in Kilogramm oder "lbs" angegeben.
2. Der erste Absatz zur ECE-Kennung gilt ebenso für erneuerte Reifen. Diese müssen zusätzlich mit dem Symbol "R" oder den Aufschriften "runderneuert" oder "retread" gekennzeichnet werden. Anstelle des Herstellungsdatums steht entsprechend das Erneuerungsdatum.
3. Abweichend vom ersten Absatz dürfen Reifen für eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h mit der Geschwindigkeitsbezeichnung "VR" und Reifen für eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit über 240 km/h mit der Geschwindigkeitsbezeichnung "ZR" die folgenden Aufschriften tragen:
Fabrikmarke oder Handelsmarke, Reifennennbreite, Felgendurchmesser, Querschnittsverhältnis, gegebenenfalls TUBELESS
4. Weichen Oldtimer-Reifen von den oben genannten Reifenaufschriften ab, wird eine Ausnahmegenehmigung von der ECE-Kennung und ihren geforderten Standards erforderlich.
Abweichende Aufschriften oder Kennzeichen auf Oltimer-Reifen dürfen keinesfalls zu Verwechslungen mit den geforderten Kennzeichnungen führen. Im Ausland hergestellte Reifen sind von der Regelung jedoch ausgenommen.
Importeure und Händler solcher Reifen, die nicht der ECE-Kennung entsprechen, geben beim Verkauf zur Verwendung im Gebiet, wo die StVZO gilt, eine schriftliche Bescheinigung an den Kunden weiter. Mit dieser Bescheinigung kann der Fahrzeugbesitzer die auf den Reifen nicht gekennzeichneten Angaben nachweisen. Sie ist deshalb immer mit zu führen.
Gruß
Edgar