23.08.2004, 15:19
@ Struppi,
wenn in deinen Papieren eine Ausnahmegenehmigung z.B.wie in meinem Fall für die
Kennzeichen § 60 Absatz 5: "Aus.GEN. V. LRA Löbau-Zittau erteilt" steht, dann
entspricht das dem § 70 Absatz 1:
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für
bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch
in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und
60 Abs. 5
Wie du siehst darf das Landratsamt nicht die Ausnahmegen. für den § 35a (Sitze,
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder) erteilen.
Dies steht dann wie bei mir als z.B. Aus. GEN. PAR.70 STVZO DURCH DIE REG. V.
OBERBAYERN AM 26.07.1984 UNT.AZ...erteilt, dies entspricht dem § 70 Absatz
2:
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller
Damit darf die Landesregierung für Alle in der STVZO aufgefürten Vorschriften eine
Ausnahmegen. erteilen, es sei denn sie fallen ins Allgemeine, dann regeln das die Absätze
3 - 5.
Gruß
Sandro
wenn in deinen Papieren eine Ausnahmegenehmigung z.B.wie in meinem Fall für die
Kennzeichen § 60 Absatz 5: "Aus.GEN. V. LRA Löbau-Zittau erteilt" steht, dann
entspricht das dem § 70 Absatz 1:
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für
bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch
in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und
60 Abs. 5
Wie du siehst darf das Landratsamt nicht die Ausnahmegen. für den § 35a (Sitze,
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder) erteilen.
Dies steht dann wie bei mir als z.B. Aus. GEN. PAR.70 STVZO DURCH DIE REG. V.
OBERBAYERN AM 26.07.1984 UNT.AZ...erteilt, dies entspricht dem § 70 Absatz
2:
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller
Damit darf die Landesregierung für Alle in der STVZO aufgefürten Vorschriften eine
Ausnahmegen. erteilen, es sei denn sie fallen ins Allgemeine, dann regeln das die Absätze
3 - 5.
Gruß
Sandro
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